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S. 5.
Dem Gefängnißvorstand (§. 4) ist das gesammte Dienstpersonal des Gefängnisses
(Gefängnißinspektor, Gefangenwärter, Gefängnißaufseher, militärische Aufseher, Auf-
seherinnen, Köchinnen, Knechte 2c.) unterstellt.
Die Ausübung der Disciplinarstrafgewalt gegenüber dem Dienstpersonal nach Maß-
gabe der Königlichen Verordnungen vom 13. Februar 1877 und 27. September 1879
(Reg. Blatt von 1877 S. 14, von 1879 S. 401) verbleibt dem dienstaufsichtführenden
Amtsrichter auch da, wo die Geschäfte des Gefängnißvorstands einem andern Amtsrichter
übertragen sind, es müßte denn diesem Amtsrichter Seitens des Justizministeriums aus-
drücklich auch die Disciplinarstrafgewalt über das Dienstpersonal des Gefängnisses über-
tragen sein.
Auf die Gefangenwärter, Gefängnißaufseher, militärischen Aufseher, Aufseherinnen,
Köchinnen, Knechte sowie auf deren Stellvertreter und Gehilfen findet die Disciplinar=
strafe der Haft Anwendung. Se
Von dem Justizministerium werden die näheren Dienstvorschriften für den Gefäng-
nißvorstand und das Dienstpersonal erlassen.
8. 7.
Aufsichtsbehörde über die amtsgerichtlichen Gefängnisse ist das Strafanstaltenkollegium.
Dasselbe wird sich von dem Stand der amtsgerichtlichen Gefängnisse nicht blos
durch die Einforderung periodischer Berichte überzeugen, sondern es wird auch von Zeit
zu Zeit Visitationen der amtsgerichtlichen Gefängnisse anordnen, woneben es bei den in
den Verfügungen vom 13. Juni und 11. September 1826 (Reg. Blatt S. 269 und 425)
und in §. 227 des IV. Edikts vom 31. Dezember 1818 angeordneten Gefängnißvisitationen
(ärztliche Visitationen und Gebäudevisitationen) sein Verbleiben hat.
Die Gefängnißinspektoren und die militärischen Aufseher an den amtsgerichtlichen
Gefängnissen, welche lediglich im Gefängnißdienst beschäftigt sind, unterstehen in persön-
licher Hinsicht künftighin, was die obere Dienstaufsicht betrifft, an Stelle der Landgerichte
dem Strafanstaltenkollegium.
Dem Strafanstaltenkollegium und seinem Vorstand stehen gegen das gesammte nicht-
richterliche Personal an den amtsgerichtlichen Gefängnissen in Absicht auf die Verhäng-=