Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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b. gegen Strafgefangene: 
Schmälerung der Kost je um den andern Tag, jedoch nicht länger als acht Tage. 
Die Disciplinarstrafen unter a Ziff. 2 und 3 können verbunden zur Anwendung 
gebracht werden. (Vgl. Art. 7 des Ausführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung vom 
4. März 1879, Reg. Blatt S. 50, und Art. 5 des Gesetzes vom 26. Dezember 1871, 
betreffend Aenderungen des Landesstrafrechts und der Strafprozeßordnung bei Einführung 
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, Reg. Blatt S. 380.) 
S. 38. 
Fesseln dürfen in dem Gefängniß nicht als Disciplinarstrafmittel, sondern nur dann 
angelegt werden, wenn es wegen besonderer Gefährlichkeit des Gefangenen, namentlich 
zur Sicherung Anderer erforderlich erscheint, oder wenn er einen Selbstentleibungs= oder 
Entweichungsversuch gemacht oder vorbereitet hat. 
Zulässige Arten der Fesselung sind: 
Die Anlegung von Hand= und Fußschellen nebst den dazu gehörigen Ketten, 
das Anschließen an die Wand oder an den Fußboden, in außerordentlichen 
Fällen auch die Anlegung der Handstange. Auch kann nöthigenfalls statt der 
gewöhnlichen Fesseln die Zwangsjacke angewendet werden. Bei weiblichen 
Gefangenen ist nur die Anlegung von Hand= oder Fußschellen gestattet, welche 
letztere durch eine leichte eiserne Kette in der Art zu verbinden sind, daß das 
Gehen nicht unmöglich gemacht ist. Sofern übrigens die Fesselung auf die 
Gesundheit des Gefangenen von Einfluß sein kann, ist das Gutachten des 
Gefängnißarztes einzuholen. Das sogenannte Kurz= oder Krummschließen ist 
unter keinen Umständen erlaubt. 
Ist wegen besonderer Dringlichkeit des Falls die Maßregel der Fesselung von einem 
Gefängnißbediensteten getroffen worden, so ist sofort die Entschließung des Gefängniß- 
vorstands einzuholen. Die in dringlichen Fällen vorgenommene Fesselung eines Unter- 
suchungsgefangenen unterliegt der Genehmigung des Richters. 
F. 39. 
Der Erlassung einer Disciplinarstrafverfügung muß ein summarisches Verfahren 
vorausgehen, in welchem dem Gefangenen über die ihm zur Last gelegte Verfehlung sich 
zu verantworten Gelegenheit gegeben wird.
	        
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