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dem Handrisse bemerkt, in die Ergänzungskarten aber die neuen Nummern von
sämmtlichen Gebäuden durch den Fortführungsbeamten übertragen. Zu der Ge-
bäudebeschreibung im Primärkataster ist ein Nummernverzeichniß anzulegen.
Durchgreifende Aenderungen in der Numerirung von Gebäuden sind übrigens
auf die allernothwendigsten Fälle zu beschränken und es sind solche Aenderungen von
den Oberämtern nur aus dringenden Gründen und auf Grund gemeinderäthlichen
Beschlusses zuzulassen.
b) Bezieht sich eine Aenderung auf mehrere Parzellen oder auch auf vorüberziehende
Wege und Wasser, so muß das alte und neue Flächenmaß aller Theile auf der Meß-
urkunde zusammengestellt werden.
c) Ist das Flächenmaß der einzelnen Wege und Wasser im Primärkataster nicht aus-
geschieden und jeder Weg und jedes Wasser nicht besonders beschrieben, sondern das
Maß derselben nur summarisch angezeigt, so werden die bei denselben vorkommen-
den Flächenmaß-Veränderungen in den Meßurkunden auch nur summarisch von der
Hauptsumme abgezogen oder zu derselben gerechnet.
8. 8.
Aendern sich durch Uebereinkunft zwischen benachbarten Gemeinden oder auf andere
Weise die Markungs= und Steuergrenzen (§. 3 Ziff.7 der gegenwärtigen Verfügung,
Art. 70 Ziff. 4 des Ges. vom 28. April 1873 und Ges. vom 23. Juli 1877, betreffend
die Bereinigung der Markungs= und Steuergrenzen, Reg. Blatt S. 195), so ist den auf
den 30. April jeden Jahres vorzulegenden Steueränderungsverzeichnissen (Art. 74 Abs. 1
des Ges. vom 28. April 1873) die Genehmigungsurkunde der Kreisregierung als Beilage
anzuschließen.
II. Von der Sammlung der Notizen über die Veränderungen.
8. 9.
Die Sammlung der Notizen über die Veränderungen umfaßt sämmtliches auf der
Gemeindemarkung liegende Grundeigenthum, es mag steuerbar oder steuerfrei sein, orts-
angehörigen oder auswärtigen Eigenthümern gehören.
F. 10.
Dem Gemeinderath wird zur Obliegenheit gemacht, alle Veränderungen, welche sich