Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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sowohl in der Eintheilung der Bodenfläche als in der Bodenkultur ergeben (8. 3), sowie 
die Mängel in den Markzeichen und an den Signalsteinen zu sammeln und in das für 
jede Markung nach dem vorgeschriebenen Muster anzulegende Güterbuchsprotokoll ein- 
— zutragen. 
Die Aufnahme der Aenderungen in das Güterbuchsprotokoll, welchevalsbald, nachdem 
dieselben zur Kenntniß des Gemeinderaths gelangt sind, zu erfolgen hat, geschieht theils 
nach den gemeinderäthlich bestätigten Kontrakten (Kauf= und Tauschverträgen, Uebergabs- 
und Schenkungsurkunden) und den im Laufe des Jahrs vorkommenden Vermögensüber- 
gaben, Theilungen und Beibringensinventuren, welche je nach Abschluß des betreffenden 
Geschäfts von den betreffenden Beamten unter Bezeichnung der in Betracht kommenden 
Gebäude= und Parzellnummern dem Gemeinderath mitzutheilen sind, theils auf Grund 
der Mittheilungen zum Güterbuch und Unterpfandsbuch über ausgeführte Feldbereini- 
gungen, theils auf Grund der dem Gemeinderath von den Grundeigenthümern und den 
Felduntergängern zukommenden Anzeigen (§. 36), endlich auf Grund der bei dem Durch- 
gang der Grenzvermarkung (§. 32) vorgemerkten Anstände. 
Aenderungen in dem Bestand der Gebäude sind nach Vollendung des Bauwesens, 
beziehungsweise nach dem Abbruch oder Abgang eines solchen und spätestens bei Gelegen- 
heit der Einschätzung für das Brandversicherungskataster in das Güterbuchsprotokoll auf- 
zunehmen. 
Bei Feldbereinigungen, welche nach dem Gesetz vom 30. März 1886 (Reg. Blatt 
S. 111) ausgeführt worden sind, ist sofort nach Eingang der in §. 78 der Bollzugsver- 
fügung vom 19. Juli 1886 (Reg. Blatt S. 253) vorgeschriebenen Mittheilungen zum Güter- 
buch und Unterpfandsbuch über die durch die Feldbereinigung vollzogene Aenderung in 
der Bodeneintheilung und Bodenkultur in summarischer Weise Vormerkung zu machen 
(vergl. den Eintrag in Anl. 1). 
In allen dem Gemeinderath zur Vormerkung in dem Güterbuchsprotokoll zukommen- 
den Urkunden über die vorbemerkten Rechtsgeschäfte ist die wirklich geschehene Vormerkung 
bei jedem einzelnen Falle durch Angabe der Seite des Güterbuchsprotokolls nachzuweisen. 
Der Abschluß des Güterbuchsprotokolls, welches von dem Protokollführer in der vor- 
geschriebenen Form zu beurkunden ist, hat alljährlich auf den letzten Dezember zu ge- 
schehen (vergl. auch §. 15). 
Die Führung des Güterbuchsprotokolls überträgt der Gemeinderath einer hiefür ge- 
 
	        
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