Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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auch bleibt es der Amtskörperschaft überlassen, einen oder mehrere Katastergeometer für 
den Oberamtsbezirk aufzustellen. 
Zur Aufnahme der Veränderungen des dem Staat gehörigen Grundeigenthums können 
die Staatsbehörden ihre eigenen Geometer verwenden. 
g. 18. 
Der Fortführungsbeamte hat die ihm von dem Güterbuchsprotokollführer übergebenen 
Handrisse und Meßurkunden in Beziehung auf die vorschriftsmäßige Behandlung, auf 
die Richtigkeit der aus Vorgängen entnommenen Längen= und Flächenmaße, sowie in Be- 
ziehung auf die Richtigkeit der neuen Maße zu prüfen und die nöthigen Kontrollemes- 
sungen an Ort und Stelle, spätestens an der Fortführungstagfahrt (§. 15), vorzunehmen. 
Werden bei der Prüfung oder bei der Nachmessung Anstände oder Unrichtigkeiten 
entdeckt, so kann der Fortführungsbeamte solche Meßurkunden dem Ortsvorsteher zur 
Berichtigung durch den Katastergeometer innerhalb eines bestimmten Termins zurückgeben; 
wenn aber hiedurch eine Verzögerung des Fortführungsgeschäfts entstehen würde, oder 
wenn nach den gemachten Wahrnehmungen über die Zuverlässigkeit eines Katastergeometers 
Zweifel bestehen, so ist der Fortführungsbeamte verpflichtet, die Berichtigung dieser Meß- 
urkunden und Handrisse auf Kosten der Betheiligten vorzunehmen, welchen der Regreß an 
den Katastergeometer zusteht. 
Zu den Nachmessungen ist dem Fortführungsbeamten von dem Gemeinderath eine 
feldkundige Person, womöglich aus der Zahl der Felduntergänger, beizugeben. 
Der Fortführungsbeamte hat auch die Gebührenanrechnungen der Geometer (§. 36) 
zu prüfen und von vorschriftswidrigen und zu hohen Gebührenforderungen dem Orts- 
vorsteher zur Mittheilung an die Betheiligten Kenntniß zu geben. 
Die vollzogene Prüfung ist auf jeder Meßurkunde mit Angabe des Datums zu be- 
urkunden. 
S. 14. 
Die Fortführung der Flurkarten und Primärkataster hat der Fortführungsbeamte 
alljährlich für sämmtliche Markungen seines Bezirks vorzunehmen, zu welchem Zweck in 
jeder Gemeinde, in welcher Veränderungen angefallen sind (§. 10), alljährlich eine Fort- 
führungstagfahrt abzuhalten ist. über die Reihenfolge, in welcher diese Tagfahrten statt- 
finden sollen, hat der Beamte einen Reiseplan aufzustellen und spätestens bis 15. Januar
	        
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