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vorzulegen, welches hierauf bestimmen wird, ob und in welcher Weise die Erneuerung
der Karte geschehen soll.
Von erneuerten Karten werden dem Fortführungsbeamten von Amts wegen je eine
neue Ergänzungskarte und eine neue Nummernkarte und ebenso den Gemeinden gegen
Ersatz der Kosten neue Kartenabzüge ausgefolgt.
C. In dem Primärkataster.
8. 19.
Zum Zweck der Nachträge in dem Primärkataster hat der Fortführungsbeamte
a) über diejenigen Bodenveränderungen (Kulturveränderungen), über welche von seiten
der Grundeigenthümer keine Meßurkunden beigebracht werden müssen (§. 36), auf
Grund des Güterbuchsprotokolls eine, sämmtliche derartige Veränderungen um-
fassende Uebersicht (Kulturveränderungsübersicht) nach dem vorgeschriebenen Muster 6
anzufertigen und solche als eine Meßurkunde in das nach lit. b anzulegende
Meßurkundenheft aufzunehmen, ·
sodann
b) die geprüften Handrisse und Meßurkunden, wenn dieselben zuvor nach der Folge
im Güterbuchsprotokoll dort einnummerirt sind, und der Fortführungsbeamte sich
überzeugt hat, daß sie von den Betheiligten anerkannt und von dem Aufnahme-
geometer beurkundet sind, nach Jahrgängen in ein Heft (Meßurkundenheft) zu
vereinigen, wobei der Kulturveränderungsübersicht (lit. a) diejenige Nummer zu
geben ist, welche dem ersten Eintrag einer Kulturveränderung im Güterbuchsprotokoll
vermöge der Reihenfolge in demselben zukommt,
endlich
c) auf dem Titelbogen des Meßurkundenhefts nach dem vorgeschriebenen Muster die
Nummern sämmtlicher im Laufe des Jahres veränderten und im neuen Bestand
der Meßurkunden aufgeführten Gebäude, Parzellen r2c. 2c. nach der Nummernfolge
des Katasters unter Allegation der betreffenden Handrisse und Meßurkunden zu
verzeichnen und am Schlusse des Heftes auf einem besonderen Bogen eine Zu-
sammenstellung über den nach den einzelnen Meßurkunden sich ergebenden Flächen-
Abgang und -Zuwachs nachzutragen und hiedurch die ganze Markungs-, bezw.
Steuerdistriktsfläche nach dem neuesten Stand richtig zu stellen.