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andern gesehen werden kann; eine Ausnahme findet nur innerhalb der Waldungen statt,
bei welchen diese Vorschrift nur für die Markungsgrenzen gilt.
In regelmäßigen Feldlagen sind die Steine in sogenannten Steinlinien zu setzen.
Bei geraden Grenzen über 150 Meter Länge sind Zwischenpunkte mit sogenannten
Läufersteinen zu bezeichnen.
8. 28.
Zum Setzen und Wiederaufrichten von Grenzsteinen sind zwei Felduntergänger und
die betheiligten Grundeigenthümer zuzuziehen. Wenn die letzteren auf erfolgte Ladung
nicht erscheinen, so ist der Steinsatz auch in deren Abwesenheit auszuführen.
Beim Setzen von Markungsgrenzsteinen soll von jeder betheiligten Gemeinde je ein
Vertreter des Gemeinderaths und ein Felduntergänger anwesend sein.
Die Felduntergänger sind befugt, umgefallene, auf den Flurkarten verzeichnete
Grenzmarken, über deren Standort ein Zweifel nicht besteht, auf diesem mit Zustimmung
der Anlieger wieder aufzurichten; wenn aber der Standort eines Steins zweifelhaft
erscheint, wenn z. B. ein Stein von seinem Standort ganz entfernt war, oder wenn
derselbe auf einen anderen Punkt gesetzt werden soll, so ist der Katastergeometer der be-
treffenden Gemeinde zum Steinsatz beizuziehen.
Außer den Felduntergängern ist niemand befugt, Grenzmarken zu setzen, wieder
aufzurichten, oder in ihrer Lage zu verändern.
Den Gemeinden wird überlassen, geheime Zeichen (Zeugen) unter die Grenzsteine
legen zu lassen, es können aber solche Unterlagen nicht gegen den durch die Maßzahlen
der Landes= und Fortführungsvermessung bestimmten Ort entscheiden.
Ueber die Vornahme der Grenzvermarkungen ist in jeder Gemeinde ein geordnetes
Untergangsprotokoll zu führen.
§. 29.
Bei der Bearbeitung des Feldes sind die Grenzmarken und die Vermessungszeichen
(trigonometrische und polygonometrische Signale) sorgfältig zu schonen.
Falls Arbeiten beabsichtigt werden, wodurch der Stand der Grenzmarken oder der
Vermessungssignale gefährdet wird, so ist dem Gemeinderath rechtzeitig Anzeige zu er-
statten, damit derselbe im Benehmen mit dem Katastergeometer bezw. dem Fortführungs-
beamten das Geeignete vorkehrt.
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