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Für die Erhaltung und Berichtigung der Landesgrenzen sind die erlassenen beson-
deren Vorschriften maßgebend.
§. 33
Den Fortführungsbeamten, Katastergeometern und Felduntergängern wird zur Pflicht
gemacht, auf die Landesvermessungssignale, welche in den auf den Rathhäusern aufbewahrten
Verzeichnissen und Uebersichtskarten aufgeführt sind, bei allen sich darbietenden Gelegen-
heiten ein besonderes Augenmerk zu richten.
Von Mängeln an den Signalsteinen, welche zur Kenntniß des Ortsvorstehers ge-
langen, hat derselbe alsbald dem Fortführungsbeamten Anzeige zu erstatten, welcher die
Beseitigung der Mängel herbeizuführen hat.
Werden Gebäude oder Gebäudetheile, welche als Landesvermessungssignale benützt
werden, umgebaut oder abgebrochen, so hat der Ortsvorsteher ebenfalls dem Fortführungs-
beamten rechtzeitig vor Beginn der baulichen Aenderung Anzeige zu erstatten.
F. 34.
Werden Signalsteine beschädigt oder von ihrem Standort entfernt, so hat der Orts-
vorsteher dem Oberamt umgehend Anzeige zu machen. Das Oberamt hat die Herstellung
des Signalsteins auf Kosten des Schuldigen nicht von sich aus zu verfügen, vielmehr in
allen Fällen, in denen wegen Beschädigung oder Entfernung eines Signalsteins Ersatz-
ansprüche an den Schuldigen in Frage kommen können, insbesondere aber dann, wenn
eine Bestrafung auf Grund der Vorschriften des Polizeistrafgesetzes erfolgt ist, unter
Anschluß der Akten Bericht an das Stenerkollegium, Abtheilung für direkte Steuern, zu
erstatten, welches wegen Verfolgung des Ersatzanspruches das Erforderliche einleiten wird.
§. 35.
Die Kosten der Versteinung der Eigenthumsgrenzen fallen den Anliegern, die Kosten
der Vermarkung der Markungsgrenzen den Inhabern der angrenzenden Markungen in beiden
Fällen zu gleichen Theilen zur Last. Die Kosten für das Setzen der Grenzmarken auf
den Grenzen der Straßen, Wege und Eisenbahnen haben die Eigenthümer derselben zu
tragen. Die Kosten der Grenzbesichtigungen (§. 32) sind von den Gemeinden zu tragen,
ausgenommen die Belohnung des Fortführungsbeamten, welche auf die Staatskasse über-
nommen wird.
Beziglich der Aufstellung und Belohnung der Felduntergänger bleiben die bisherigen
Vorschriften in Geltung.