Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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V. Von den Obliegenheiten der Grundeigenthümer. 
S. 36. 
Die in der Verfügung vom 3. Dezember 1832 §§. 62 und 64 enthaltenen Vor- 
schriften wegen der Anzeige der Veränderungen und der Beibringung von Meßurkunden 
und Handrissen werden dahin näher bestimmt, daß sämmtliche Grundeigenthümer oder 
die Vertreter derselben alle Veränderungen, die sich an den Eigenthumsgrenzen, namentlich 
an ihren Martzeichen, an den Grundflächen der Gebäude, Hofräume und Feldgüter, oder 
in den Kulturarten (§. 4 Abs. 3) ergeben, der Ortsbehörde anzuzeigen und über die- 
jenigen Veränderungen, durch welche die ursprüngliche Umfangsgrenze oder der bisherige 
innere Bestand einer Parzelle verändert wird, einen mit den Aufnahmslinien versehenen 
Handriß und eine Meßurkunde auf ihre Kosten beizubringen haben. Ausgenommen hie- 
von sind diejenigen Kulturveränderungen, welche sich auf ganze Parzellen erstrecken, bei 
denen ein Handriß nicht erforderlich ist. (§. 19 lit. a). 
Die geometrische Aufnahme und Flächenberechnung muß nach den jeweils bestehenden 
technischen Vorschriften durch den Katastergeometer (§. 12), sofern derselbe die Berechti- 
gung zur Ausführung dieser Arbeiten besitzt, geschehen. Wenn und insolange noch Ka- 
tastergeometer aufgestellt sind, welche nach der Prüfungsordnung vom 25. November 1849 
(Reg. Blatt S. 647) geprüft, die Berechtigung zur Anwendung des Theodolits nicht 
haben, so sind solche in den Gemeinden dieser Katastergeometer anfallenden Vermessungs= 
arbeiten, zu denen der Theodolit erforderlich ist, durch den Fortführungsbeamten auszuführen. 
Zur Aufnahme sind die Grundeigenthümer und ein Felduntergänger beizuziehen. 
Die Meßurkunden müssen nach den vorgeschriebenen Mustern auf gedruckten Exem- 
— plaren in Kanzleiformat ausgestellt werden. Das Muster Anl. V ist anzuwenden, wenn 
vb in der Meßurkunde bei jeder veränderten Parzelle Abgang und Zuwachs nachzuweisen 
sind (Eisenbahnen-, Straßen-, Feldweganlagen 2c.). 
Sofern die Handrisse nicht auf die zweite Seite der Meßurkunde gezeichnet werden 
können, sind diese auf besondere Blätter oder Bögen in Kanzleiformat zu zeichnen. Das 
Falten derselben und das Zusammenlegen in kleineres Format ist nicht statthaft. 
Auf der ersten Seite der Meßurkunde hat der Geometer seine empfangenen Ge- 
bühren für die Arbeiten auf dem Felde und für den Handriß und die Meßurkunde nach 
der aufgewendeten Zeit anzugeben, damit sie durch den Fortführungsbeamten und durch 
die Visitationskommissäre (§. 47) geprüft werden können (F. 13).
	        
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