Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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von Veränderungen, die Beibringung von Meßurkunden und die Erhaltung der Grenz- 
vermarkung vorschriftsmäßig und rechtzeitig nachkommen. 
VII. Obliegenheiten der Oberämter, der Amtsgerichte und der Bezirkssteuerämter. 
S. 43. 
Die Oberämter haben die Bestimmungen dieser Verfügung, soweit sie ihren Wir- 
kungskreis berühren, genau zu befolgen, auch dafür zu sorgen, daß dieselben von den 
ihnen untergeordneten Behörden, soweit sie die letzteren betreffen, auf zweckentsprechende 
Weise vollzogen werden, und sich hievon namentlich bei ihrer Anwesenheit in den Ge- 
meinden Ueberzeugung zu verschaffen. 
8. 44. 
Neben den in den S§. 7, 12, 14, 32, 34 und 38 bezeichneten Obliegenheiten wird 
den Oberämtern noch insbesondere zur Pflicht gemacht: 
1. für die sorgfältige Verwahrung sämmtlicher Karten und Akten bei den Gemeinden 
(§§. 39 und 40), 
2. für die geordnete Führung des Güterbuchs= und des Untergangsprotokolls, sowie 
für gehörige Anlegung des Meßurkundenhefts (§§. 10, 19 und 28) und 
3. für die Instandhaltung der Grenzmarken und Landesvermessungszeichen (8§.24—34) 
Sorge zu tragen. 
Außerdem haben die Oberämter die Berichte der Ortsvorsteher, der Katastergeometer 
und des Fortführungsbeamten, welche sich auf das Flurkartenfortführungsgeschäft und 
die Signalsteine, sowie auf die erwachsenen Kosten beziehen, dem Stenerkollegium, Abthei- 
lung für direkte Steuern, vorzulegen und die von dieser Behörde getroffenen Anord- 
nungen zu vollziehen. 
Ueber Gegenstände technischer Natur, bei welchen weder Gemeinden, noch Privat- 
personen in Betracht kommen, können die Fortführungsbeamten unmittelbar an das 
Steuerkollegium, Abtheilung für direkte Stenern, berichten. 
S. 45. 
Die Amtsgerichte haben dafür zu sorgen, daß die Güterbücher in vollständiger 
Uebereinstimmung mit den Primärkatastern und deren Fortführung (Meßurkunden) erhalten 
und die Ueberträge in die Güterbücher sowohl im Güterbuchsprotokoll als in den einzelnen 
Meßurkunden sowie in den Steueränderungsverzeichnissen vorgemerkt werden (§§. 10 u. 22).
	        
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