Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Karbonitpatronen, Schießbaumwolle u. s. w. versehen sein. Außerdem müssen dieselben 
mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher die Sprengstoffe herrühren, be- 
zeichnet sein, oder eine von der Centralbehörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte 
Bezeichnung der Fabrik tragen. 
Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter, brenn- 
barem Salpeter (§. 2 Ziffer 1), bei Schießbaumwolle (§. 2 Ziffer 3), bei Kartuschen, 
Petarden, Feuerwerkskörpern oder Zündungen (§. 2 Ziffer 5) 90 Kilogramm, bei sonstigen 
Sprengstoffen 35 Kilogramm nicht übersteigen. Auf prismatisches Geschützpulver in 
Kartuschen finden diese Gewichtsbestimmungen keine Anwendung. 
Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch für 
die Versendung auf Land= und Wasserwegen. 
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr. 
S. 7. 
Die Beförderung von Sprengstoffen auf Fuhrwerken, welche Personen befördern, 
ist verboten. 
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Gefahr, 
z. B. bei Eisstopfungen, die nöthigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung erforder- 
liche Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist nach dem Bestimmungs- 
orte geschafft werden sollen. 
8g. 8. 
Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Auspacken darf 
Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden. 
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütterungen 
zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. 
Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik oder dem 
Lagerraum oder innerhalb dieser Räume geschehen, so ist hierzu die Genehmigung der 
Ortspolizeibehörde einzuholen. 
8. 9. 
Die Versendungsstücke müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, daß sie 
gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer Lage gesichert
	        
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