Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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legen. Den als reif befundenen Prüflingen werden nach Maßgabe dieser Prüfungsvor- 
schriften Befähigungsausweise durch das Ministerium des Innern ertheilt. 
S. 3. 
Das Ministerium des Innern bildet die zuständige Behörde bezw. Centralbehörde 
im Sinne der §. 16 Abs. 4, §. 27 Abs. 3, §. 28 Abs. 1 und §. 31 der Prüfungsvor- 
schriften. 
8. 4. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Oktober 1894 in Wirksamkeit. 
S. 5. 
Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, bis zum 30. September 1895 
1) den als Leiter öffentlicher Anstalten zur Untersuchung von Nahrungs= und Ge- 
nußmitteln schon angestellten Sachverständigen den Befähigungsausweis unter 
Verzicht auf die vorgesehenen Prüfungen und deren Vorbedingungen zu ertheilen, 
den Leitern anderer als staatlicher Anstalten der vorbezeichneten Art jedoch nur, 
sofern sie nicht mit ihrem Einkommen ganz oder zum Theil auf die Einnahmen 
aus den Untersuchungsgebühren angewiesen sind; 
anderen als den vorgedachten Sachverständigen den Befähigungsausweis unter 
gänzlichem oder theilweisem Verzicht auf die vorgesehenen Prüfungen und deren 
Vorbedingungen zu ertheilen, sofern diese Sachverständigen nach dem Gutachten 
einer der für die Prüfung von Nahrungsmittel-Chemikern eingesetzten Kommis- 
sionen nach ihrer wissenschaftlichen Vorbildung und praktischen Uebung im Wesent- 
lichen den Anforderungen genügen, welche die neuen Bestimmungen an geprüfte 
Nahrungsmittel-Chemiter stellen. 
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8. 6. 
Diejenigen Chemiker, welche den Befähigungsausweis erworben haben, sollen vor- 
zugsweise berücksichtigt werden und zwar vornehmlich: 
a) bei der öffentlichen Bestellung (§F. 36 der Gewerbeordnung) von Sachverständigen 
für Nahrungsmittel-Chemie,
	        
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