Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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8. 4. 
In jedem Studienhalbjahr finden Prüfungen statt. 
Gesuche, welche später als vier Wochen vor dem amtlich festgesetzten Schluß der Vorlesungen 
eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung im laufenden Halbjahr. 
Die Prüfung kann nur bei der Prüfungskommission derjenigen Lehranstalt, bei welcher der 
Studirende eingeschrieben ist oder zuletzt eingeschrieben war, abgelegt werden. 
S. 5. 
Dem Gesuche sind beizufügen: 
1. 
i.□ 
w 
Das Zeugniß der Reife von einem Gymnasium, einem Nealgymnasium, einer Oberreal- 
schule oder einer durch Beschluß des Bundesraths als gleichberechtigt anerkannten anderen 
Lehranstalt des Reichs. 
Das Zeugniß der Reife einer gleichartigen außerdeutschen Lehranstalt kann ausnahms- 
weise für ausreichend erachtet werden. 
Der durch Abgangszeugnisse oder, soweit das Studium noch fortgesetzt wird, durch das 
Anmeldebuch zu führende Nachweis eines naturwissenschaftlichen Studiums von sechs Halb- 
jahren, deren letztes indessen zur Zeit der Einreichung des Gesuchs noch nicht abgeschlossen 
zu sein braucht. Das Studium muß auf Universitäten oder auf technischen Hochschulen des 
Reichs zurückgelegt sein. 
Ausnahmsweise kann das Studium auf einer gleichartigen außerdeutschen Lehranstalt 
oder die einem anderen Studium gewidmete Zeit in Anrechnung gebracht werden. 
Der durch Zeugnisse der Laboratoriumsvorsteher zu führende Nachweis, daß der Studirende 
mindestens fünf Halbjahre in chemischen Laboratorien der unter Nr. 2 bezeichneten Lehr- 
anstalten gearbeitet hat. 
S. 6. 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung und verfügt die Ladung 
des Studirenden. Letztere erfolgt mindestens zwei Tage vor der Prüfung, unter Beifügung eines 
Abdrucks dieser Bestimmungen. Die Prüfung kann nach Beginn der letzten sechs Wochen des sechsten 
Studienhalbjahres stattfinden. 
Zu einem Prüfungstermin werden nicht mehr als vier Prüflinge zugelassen. 
Wer in dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung nicht rechtzeitig erscheint, wird in dem 
laufenden Prüfungshalbjahr zur Prüfung nicht mehr zugelassen. 
S. 7. 
Die Prüfung erstreckt sich auf
	        
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