Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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unorganische, organische und analytische Chemie, 
Botanik, 
Physik. 
Bei der Prüfung in der unorganischen Chemie ist auch die Mineralogie zu berücksichtigen. 
Die Prüfung ist mündlich; der Vorsitzende und zwei Mitglieder müssen bei derselben ständig 
zugegen sein. 
Die Dauer der Prüfung beträgt für jeden Prüfling etwa eine Stunde, wovon die Hälfte auf 
Chemie, je ein Viertel auf Botanik und Physik entfällt. 
Wer die Prüfung für das höhere Lehramt bestanden hat, wird, sofern er in Chemie oder 
Botanik die Befähigung zum Unterricht in allen Klassen oder in Physik die Befähigung zum Unter- 
richt in den mittleren Klassen erwiesen hat, in dem betreffenden Fach nicht geprüft. 
8. 8. 
Die Gegenstände und das Ergebniß der Prüfung werden von dem Examinator für jeden Ge- 
prüften in ein Protokoll eingetragen, welches von dem Vorsitzenden und sämmtlichen Mitgliedern der 
Kommission zu unterzeichnen ist. 
Die Zensur wird für das einzelne Fach von dem Examinator ertheilt, und zwar unter aus- 
schließlicher Anwendung der Prädikate „sehr gut“, „gut“, „genügend“ oder „.ungenügend“. 
Wenn in der Chemie von zwei Lehrern geprüft wird, haben beide sich über die Zensur für das 
gesammte Fach zu einigen. Gelingt dies nicht, so entscheidet die Stimme desjenigen Examinators, 
welcher die geringere Zensur ertheilt hat. 
S. 9. 
Ist die Prüfung nicht bestanden, so findet eine Wiederholungsprüfung statt. Dieselbe erstreckt 
sich, wenn die Zenfur in der ersten Prüfung für Chemie und für ein zweites Fach „ungenügend“ 
war, auf sämmtliche Gegenstände der Vorprüfung und findet dann nicht vor Ablauf von sechs 
Monaten statt. 
In allen anderen Fällen beschränkt sich die Wiederholungsprüfung auf die nicht bestandenen 
Fächer. Die Frist, vor deren Ablauf sie nicht stattfinden darf, beträgt mindestens zwei und höch- 
stens sechs Monate und wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit dem Examinator festgesetz. 
Meldet sich der Prüfling ohne eine nach dem Urtheil des Vorsitzenden ausreichende Entschuldigung 
innerhalb des nächstfolgenden Studiensemesters nach Ablauf der Frist nicht rechtzeitig (§. 4) zur 
Prüfung, so hat er die ganze Prüfung zu wiederholen. 
Lautet in jedem Fache die Zenfur mindestens „genügend“, so ist die Prüfung bestanden. Als 
Schlußzensur wird ertheilt
	        
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