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ist auch auf die sogenannten landwirthschaftlichen Gewerbe (Bereitung von Molkereiprodukten,
Bier, Wein, Branntwein, Stärke, Zucker u. dergl. m.) einzugehen;
auf die allgemeine Botanik (pflanzliche Systematik, Anatomie und Morphologie) mit besonderer
Berücksichtigung der pflanzlichen Rohstofflehre (Droguenkunde u. dergl.), sowie ferner auf die
bakteriologischen Untersuchungsmethoden des Wassers und der übrigen Nahrungs= und Genuß-
mittel, jedoch unter Beschränkung auf die einfachen Kulturverfahren;
auf die den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen regelnden
Gesetze und Verordnungen, sowie auf die Grenzen der Zuständigkeit des Nahrungsmittel-
Chemikers im Verhältniß zum Arzt, Thierarzt und anderen Sachverständigen, endlich auf
die Organisation der für die Thätigkeit eines Nahrungsmittel-Chemikers in Betracht kommen-
den Behörden.
Die Prüfung in den ersten drei Fächern wird von den Fachexaminatoren, im vierten Fache von
dem Vorsitzenden, geeignetenfalls unter Betheiligung des einen oder anderen Fachexaminators abgehalten.
Die Dauer der Prüfung beträgt für jeden Kandidaten in der Regel nicht über eine Stunde.
*iFf
§. 23.
Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabschnitt ein Protokoll unter Anführung der
Prüfungsgegenstände und der Zensuren, bei der Zensur „ungenügend“ unter kurzer Angabe ihrer
Gründe, ausgenommen.
S. 24.
Ueber den Ausfall der Prüfung in den einzelnen Theilen des technischen Abschnitts und in den
einzelnen Fächern des wissenschaftlichen Abschnitts werden von den betreffenden Examinatoren Zensuren
unter ausschließlicher Anwendung der Prädikate „sehr gut“, „gut“, „genügend“, „ungenügend“ ertheilt.
Für Botanik und Bakteriologie muß die gemeinsame Zenfur, wenn bei getrennter Beurtheilung
in einem dieser Zweige „.ungenügend“ gegeben werden würde, „ungenügend“ lauten.
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Ist die Prüfung in einem Theile des technischen Abschnitts nicht bestanden, so findet eine
Wiederholungsprüfung statt. Die Frist, vor deren Ablauf die Wiederholungsprüfung nicht erfolgen
darf, beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr; sie wird von dem Vorsitzenden nach
Benehmen mit dem Examinator festgesetzt.
Hat der Kandidat die Prüfung in einem Fache des wissenschaftlichen Abschnitts nicht bestanden,
so kann er nach Ablauf von sechs Wochen zu einer Nachprüfung zugelassen werden. Die Nachprüfung
findet in Gegenwart des Vorsitzenden und der betheiligten Fachexaminatoren statt. Besteht der Kan-
didat auch in der Nachprüfung nicht, oder verabsäumt er es, ohne ausreichende Entschuldigung sich