Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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ist auch auf die sogenannten landwirthschaftlichen Gewerbe (Bereitung von Molkereiprodukten, 
Bier, Wein, Branntwein, Stärke, Zucker u. dergl. m.) einzugehen; 
auf die allgemeine Botanik (pflanzliche Systematik, Anatomie und Morphologie) mit besonderer 
Berücksichtigung der pflanzlichen Rohstofflehre (Droguenkunde u. dergl.), sowie ferner auf die 
bakteriologischen Untersuchungsmethoden des Wassers und der übrigen Nahrungs= und Genuß- 
mittel, jedoch unter Beschränkung auf die einfachen Kulturverfahren; 
auf die den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen regelnden 
Gesetze und Verordnungen, sowie auf die Grenzen der Zuständigkeit des Nahrungsmittel- 
Chemikers im Verhältniß zum Arzt, Thierarzt und anderen Sachverständigen, endlich auf 
die Organisation der für die Thätigkeit eines Nahrungsmittel-Chemikers in Betracht kommen- 
den Behörden. 
Die Prüfung in den ersten drei Fächern wird von den Fachexaminatoren, im vierten Fache von 
dem Vorsitzenden, geeignetenfalls unter Betheiligung des einen oder anderen Fachexaminators abgehalten. 
Die Dauer der Prüfung beträgt für jeden Kandidaten in der Regel nicht über eine Stunde. 
*iFf 
§. 23. 
Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabschnitt ein Protokoll unter Anführung der 
Prüfungsgegenstände und der Zensuren, bei der Zensur „ungenügend“ unter kurzer Angabe ihrer 
Gründe, ausgenommen. 
S. 24. 
Ueber den Ausfall der Prüfung in den einzelnen Theilen des technischen Abschnitts und in den 
einzelnen Fächern des wissenschaftlichen Abschnitts werden von den betreffenden Examinatoren Zensuren 
unter ausschließlicher Anwendung der Prädikate „sehr gut“, „gut“, „genügend“, „ungenügend“ ertheilt. 
Für Botanik und Bakteriologie muß die gemeinsame Zenfur, wenn bei getrennter Beurtheilung 
in einem dieser Zweige „.ungenügend“ gegeben werden würde, „ungenügend“ lauten. 
* 
Ist die Prüfung in einem Theile des technischen Abschnitts nicht bestanden, so findet eine 
Wiederholungsprüfung statt. Die Frist, vor deren Ablauf die Wiederholungsprüfung nicht erfolgen 
darf, beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr; sie wird von dem Vorsitzenden nach 
Benehmen mit dem Examinator festgesetzt. 
Hat der Kandidat die Prüfung in einem Fache des wissenschaftlichen Abschnitts nicht bestanden, 
so kann er nach Ablauf von sechs Wochen zu einer Nachprüfung zugelassen werden. Die Nachprüfung 
findet in Gegenwart des Vorsitzenden und der betheiligten Fachexaminatoren statt. Besteht der Kan- 
didat auch in der Nachprüfung nicht, oder verabsäumt er es, ohne ausreichende Entschuldigung sich
	        
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