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innerhalb vierzehn Tagen nach Ablauf der für die Nachprüfung gestellten Frist zu melden, so hat er
die Prüfung in dem ganzen Abschnitt zu wiederholen. Dasselbe gilt, wenn der Kandidat die Prü-
fung in mehr als einem Fache dieses Abschnitts nicht bestanden hat. Die Wiederholung ist vor Ablauf
von sechs Monaten nicht zulässig.
S. 26.
Erfolgt die Meldung zur Wiederholung eines Prüfungstheils nicht spätestens in dem nächsten
Prüfungsjahre, so muß die ganze Prüfung von neuem abgelegt werden.
Wer bei der Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen.
Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen können aus besonderen Gründen gestattet werden.
S. 27.
Nachdem die Prüfung in allen Theilen bestanden ist, ermittelt der Vorsitzende aus den Einzel-
zensuren die Schlußzensur, wobei die Zensuren für jeden einzelnen Theil des ersten Abschnitts doppelt
gezählt werden, so daß im Ganzen zwölf Einzelzensuren sich ergeben.
Die Schlußzensur „sehr gut“ darf nur dann gegeben werden, wenn die Mehrzahl der Einzel-
zensuren „sehr gut“, alle übrigen „gut“ lauten; die Schlußzensur „gut“ nur dann, wenn die Mehrzahl
mindestens „gut“ oder wenigstens sechs Einzelzensuren „sehr gut“ lauten. In allen übrigen Fällen
wird die Schlußzensur „genügend“ gegeben.
Nach Feststellung der Schlußzensur legt der Vorsitzende die Prüfungsverhandlungen derjenigen
Behörde vor, welche den Ausweis über die Befähigung als Nahrungsmittel-Chemiker (§. 1) ertheilt.
S. 28.
Wer einen Prüfungstermin oder die im §. 17 vorgesehene Frist ohne ausreichende Entschul-
digung versäumt, wird in dem laufenden Prüfungsjahr zur Prüfung nicht mehr zugelassen. Der
Vorsitzende hat die Zurückstellung bei der im §. 27 bezeichneten Behörde zu beantragen, falls er die
Entschuldigung nicht für ausreichend hält.
Tritt ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung von einem begonnenen Prüfungsabschnitt
zurück, oder hält er eine der im §. 19 Absatz 4 und §. 20 vorgesehenen Fristen nicht ein, so hat
dies die Wirkung, als wenn er in allen Theilen des Abschnitts die Zensur „.ungenügend“ erhalten hätte.
S. 29.
Die Prüfung darf nur bei derjenigen Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei welcher
sie begonnen ist. Ausnahmen können aus besonderen Gründen gestattet werden.
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse werden dem Kandidaten nach bestandener
Gesammtprüfung zurückgegeben. Verlangt er sie früher zurück, so ist, falls die Zulassung zur Prüfung