Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

295 
innerhalb vierzehn Tagen nach Ablauf der für die Nachprüfung gestellten Frist zu melden, so hat er 
die Prüfung in dem ganzen Abschnitt zu wiederholen. Dasselbe gilt, wenn der Kandidat die Prü- 
fung in mehr als einem Fache dieses Abschnitts nicht bestanden hat. Die Wiederholung ist vor Ablauf 
von sechs Monaten nicht zulässig. 
S. 26. 
Erfolgt die Meldung zur Wiederholung eines Prüfungstheils nicht spätestens in dem nächsten 
Prüfungsjahre, so muß die ganze Prüfung von neuem abgelegt werden. 
Wer bei der Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen. 
Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen können aus besonderen Gründen gestattet werden. 
S. 27. 
Nachdem die Prüfung in allen Theilen bestanden ist, ermittelt der Vorsitzende aus den Einzel- 
zensuren die Schlußzensur, wobei die Zensuren für jeden einzelnen Theil des ersten Abschnitts doppelt 
gezählt werden, so daß im Ganzen zwölf Einzelzensuren sich ergeben. 
Die Schlußzensur „sehr gut“ darf nur dann gegeben werden, wenn die Mehrzahl der Einzel- 
zensuren „sehr gut“, alle übrigen „gut“ lauten; die Schlußzensur „gut“ nur dann, wenn die Mehrzahl 
mindestens „gut“ oder wenigstens sechs Einzelzensuren „sehr gut“ lauten. In allen übrigen Fällen 
wird die Schlußzensur „genügend“ gegeben. 
Nach Feststellung der Schlußzensur legt der Vorsitzende die Prüfungsverhandlungen derjenigen 
Behörde vor, welche den Ausweis über die Befähigung als Nahrungsmittel-Chemiker (§. 1) ertheilt. 
S. 28. 
Wer einen Prüfungstermin oder die im §. 17 vorgesehene Frist ohne ausreichende Entschul- 
digung versäumt, wird in dem laufenden Prüfungsjahr zur Prüfung nicht mehr zugelassen. Der 
Vorsitzende hat die Zurückstellung bei der im §. 27 bezeichneten Behörde zu beantragen, falls er die 
Entschuldigung nicht für ausreichend hält. 
Tritt ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung von einem begonnenen Prüfungsabschnitt 
zurück, oder hält er eine der im §. 19 Absatz 4 und §. 20 vorgesehenen Fristen nicht ein, so hat 
dies die Wirkung, als wenn er in allen Theilen des Abschnitts die Zensur „.ungenügend“ erhalten hätte. 
S. 29. 
Die Prüfung darf nur bei derjenigen Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei welcher 
sie begonnen ist. Ausnahmen können aus besonderen Gründen gestattet werden. 
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse werden dem Kandidaten nach bestandener 
Gesammtprüfung zurückgegeben. Verlangt er sie früher zurück, so ist, falls die Zulassung zur Prüfung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.