Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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bereits ausgesprochen war, vor der Rückgabe in die Urschrift des letzten akademischen Abgangszeugnisses 
ein Vermerk hierüber sowie über den Ausfall der schon zurückgelegten Prüfungstheile einzutragen. 
g. 30. 
An Gebühren sind für die Hauptprüfung vor Beginn derselben 180 Mark zu entrichten. 
Davon entfallen: 
I. auf den technischen Abschnitt 
für jeden der ersten drei Theile 25 Mark, für den vierten Theil 15 Mark, 
II. auf den wissenschaftlichen Abschnitt 30 Mark, 
III. auf allgemeine Kosten 60 Mark. 
Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält die Gebühren für die noch 
nicht begonnenen Prüfungstheile ganz, die allgemeinen Kosten zur Hälfte zurück, letztere jedoch nur 
dann, wenn der dritte Theil des technischen Abschnitts noch nicht begonnen war. 
Bei einer Wiederholung sind die Gebührensätze für diejenigen Prüfungstheile, welche wiederholt 
werden, und außerdem je 15 Mark für jeden zu wiederholenden Prüfungstheil auf allgemeine Kosten 
zu entrichten. Für die Nachprüfung in einem Fache des wissenschaftlichen Abschnitts sind 15 Mark 
zu zahlen. 
S. 31. 
Ueber die Zulassung der in vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen entscheidet die 
Zentralbehörde. 
Die Entscheidung in den Fällen des §. 5 Nr. 1 und 2, sowie über die Anerkennung der 
Diplomprüfungen gemäß §. 16 Absatz 2 erfolgt im Einvernehmen mit dem Reichskanzler.
	        
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