Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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S. 14. 
Bei jedem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde ist eine Entfernung von 
mindestens 300 Meter von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden einzuhalten. 
Die Ortspolizeibehörde darf, falls eine geeignete Haltestelle in solcher Entfernung 
nicht zu finden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer geringeren, wenn aber nicht 
ein anderer Schutz geboten ist, mindestens 200 Meter betragenden Entfernung von 
Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebänden gewählt wird. 
Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von Ort- 
schaften ist überdies der Ortspolizeibehörde thunlichst schleunig Anzeige zu erstatten; die 
Ortspolizeibehörde hat darauf die ihr nothwendig erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zutreffen. 
G. 15. 
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten 
Lokomotiven, Dampfwalzen, Dampfpflügen und ähnlichen Maschinen möglichst weit ent- 
fernt bleiben. 
Neben der Eisenbahn herlaufende Wege, sowie Wege, auf welchen Dampfstraßen= 
bahnen liegen, dürfen nur dann von solchen Fuhrwerken befahren werden, wenn der 
Bestimmungsort von Frachtfuhrwerk auf einem anderen gut fahrbaren Wege nicht zu 
erreichen ist. 
8. 16. 
Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur gestattet, wenn 
diese nicht von Frachtfuhrwerk auf gut fahrbaren Wegen umfahren werden können. Ist 
die Durchfahrt unvermeidlich, so hat der Transportführer der Ortspolizeibehörde Anzeige 
zu erstatten und deren Bestimmungen vor der Einfahrt in den Ort abzuwarten. Die 
Ortspolizeibehörde hat den zu nehmenden Straßenzug zu bestimmen und von anderen 
unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt. 
S. 17. 
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen Fuhrwerke verwendet, welche mit festen, 
dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Transportes unter Berschluß 
gehaltenen Wagenkasten versehen sind, so finden hinsichtlich der Beförderung solcher Trans-
	        
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