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S. 14.
Bei jedem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde ist eine Entfernung von
mindestens 300 Meter von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden einzuhalten.
Die Ortspolizeibehörde darf, falls eine geeignete Haltestelle in solcher Entfernung
nicht zu finden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer geringeren, wenn aber nicht
ein anderer Schutz geboten ist, mindestens 200 Meter betragenden Entfernung von
Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebänden gewählt wird.
Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von Ort-
schaften ist überdies der Ortspolizeibehörde thunlichst schleunig Anzeige zu erstatten; die
Ortspolizeibehörde hat darauf die ihr nothwendig erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zutreffen.
G. 15.
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten
Lokomotiven, Dampfwalzen, Dampfpflügen und ähnlichen Maschinen möglichst weit ent-
fernt bleiben.
Neben der Eisenbahn herlaufende Wege, sowie Wege, auf welchen Dampfstraßen=
bahnen liegen, dürfen nur dann von solchen Fuhrwerken befahren werden, wenn der
Bestimmungsort von Frachtfuhrwerk auf einem anderen gut fahrbaren Wege nicht zu
erreichen ist.
8. 16.
Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur gestattet, wenn
diese nicht von Frachtfuhrwerk auf gut fahrbaren Wegen umfahren werden können. Ist
die Durchfahrt unvermeidlich, so hat der Transportführer der Ortspolizeibehörde Anzeige
zu erstatten und deren Bestimmungen vor der Einfahrt in den Ort abzuwarten. Die
Ortspolizeibehörde hat den zu nehmenden Straßenzug zu bestimmen und von anderen
unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt.
S. 17.
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen Fuhrwerke verwendet, welche mit festen,
dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Transportes unter Berschluß
gehaltenen Wagenkasten versehen sind, so finden hinsichtlich der Beförderung solcher Trans-