298
tekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Unfallversicherung der Regir-Wegbauarbeiter der Amtskörperschaften und Gemeinden.
Vom 10. September 1894.
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tage sind außer
der Amtskörperschaft Laupheim (vergl. Bekanntmachung vom 5. Februar 1889, Reg. Blatt
S. 35) auch die sämmtlichen Gemeinden des Oberamtsbezirks Laupheim, letztere unter
Haftung der Amtskörperschaft für die Kosten, gemäß §. 4 Ziff. 3 des Bauunfallversiche-
rungsgesetzes vom 11. Juli 1887 als befähigt erklärt und ermächtigt worden, die Unfall-
versicherung der von ihnen bei Regie-Wegbau= und Unterhaltungsarbeiten beschäftigten
Personen vom 1. Oktober 1894 ab auf eigene Rechnung zu übernehmen.
Gemeinsame Ausführungsbehörde für diese Unfallversicherungseinrichtung ist der
Amtsversammlungsausschuß des Bezirks Laupheim, auch besteht ein gemeinsames Schieds-
gericht für dieselbe.
Stuttgart, den 10. September 1894. Pischek.
Lekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Unfallversicherung der Regie-Wegbauarbeiter der Amtskörperschaften und Gemeinden.
Vom 15. September 1894.
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tage sind außer
der Amtskörperschaft Nürtingen (vergl. Bekanntmachung vom 5. Juli 1892, Reg. Blatt
S. 301) auch die sämmtlichen Gemeinden des Oberamtsbezirks Nürtingen, letztere
unter Haftung der Amtskörperschaft für die Kosten, gemäß §. 4 Ziff. 3 des Bauunfall-
versicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 als befähigt erklärt und ermächtigt worden, die
Unfallversicherung der von ihnen bei Regie-Wegbau= und Unterhaltungsarbeiten beschäf-
tigten Personen vom 1. Oktober d. Is. ab auf eigene Rechnung zu übernehmen.
Gemeinsame Ausführungsbehörde für diese Unfallversicherungseinrichtung ist der
Amtsversammlungsausschuß des Bezirks, auch besteht ein gemeinsames Schiedsgericht
für dieselbe.
Stuttgart, den 15. September 1894. Pischek.
– —
Gedruckt dei G. Dasselbrint (éhr. Scheufele)