Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Bekanntmachung, 
betreffend die auf Grund des Gesetzes über die Kriegsleistungen gebildeten Lieferungs- 
verbände und die hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden zuständigen Behörden. 
Die der Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Kriegsleistungen, vom 
1. April 1876 (Reichsgesetzblatt S. 137) als Beilagen B. und C. beigefügten Verzeichnisse der Liefe- 
rungsverbände und der hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden zuständigen Behörden werden 
unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Organisationsänderungen in berichtigter Fassung 
hierneben von Neuem veröffentlicht. 
Berlin, den 24. Juli 1894. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
  
  
Beilage B. 
Verzeichniß der Lieferungsverbände (§. 17). 
1. . III. 
r Bundesstaat. Bezeichnung der Lieferungsverbände. 
1. Preußen. Die Kreise und die eigene Kreisverbände bildenden 
Städte. 
2. Bayern. Die Bezirke der Distriktsverwaltungsbehörden (Be- 
zirksämter und unmittelbare Magistrate). 
3. Sachsen (Königreich). Die amtshauptmannschaftlichen Bezirke und die 
eigene Bezirke bildenden Städte. 
4. Württemberg. Die Oberamtsbezirke und der Stadtdirektionsbezirk 
Stuttgart. 
5. Baden. Die Amtsbezirke. 
6. Hessen. Die Kreise. 
7. Mecklenburg-Schwerin. Besondere Verbände sind nicht gebildet. 
8.Sachsen (Großherzogthum).] Die Verwaltungsbezirke. 
9. Mecklenburg-Strelitz. Besondere Verbände sind nicht gebildet. 
10. Oldenburg. Im Herzogthum Oldenburg: 
die Amtsverbände, 
im Fürstenthum Birkenfeld: 
die Bürgermeistereien, 
im Fürstenthum Lübeck: 
die Gesammtheit der Gemeinden des Fürsten- 
thums. 
11. Braunschweig. Die Kreiskommunalverbände. 
12. Sachsen-Meiningen. Die Kreise. 
13. Sachsen-Altenburg. Die Losungsbezirke Altenburg, Schmölln und Roda. 
14. Sachsen-Coburg und Gotha.Die Kreise. 
15. Anhalt. Die Kreise. 
  
 
	        
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