Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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! II. 
Bundesstaat. Bezeichnung der Lieferungsverbände. 
16.JSchwarzburg-Sondershausen. Der unterherrschaftliche Landestheil und der ober- 
herrschaftliche Landestheil. 
17. Schwarzburg-Rudolstadt. Besondere Verbände sund nicht gebildet. 
18. Waldeck. Die Kreise. 
19. Reuß älterer Linie. Die Stadt Greiz, die Stadt Zeulenroda, das platte 
Land. 
20. Reuß jüngerer Linie. Die Landrathsamtsbezirke. 
21. Schaumburg-Lippe. Besondere Verbände sind nicht gebildet. 
22. Lippe. Desgleichen. 
D23. Lübeck. Desgleichen. 
24. Bremen. Desgleichen. 
25. Hamburg. Desgleichen. 
26. Elsaß-Lothringen. Die Kreise. 
Beilage C. 
Verzeichniß 
  
der in den einzelnen Bundesstaaten hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden (§§. 3—15) 
zuständigen Behörden für: die Entgegennahme der Anmeldung von Vergütungsansprüchen (88§. 20, 
22), die Feststellung der zu gewährenden Vergütungen (§. 33), die Entscheidung über Beschwerden 
gegen die Feststellungsverfügungen (§. 33) und die Ausstellung von Anerkenntnissen (§. 20). 
  
  
*! II. III. IV. V. VI. 
Die Anmeldung der Die Prüfun Ueber etwaige ; 
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Dezhnt Ansprüche und die zu Fesistellung ber Beschwerden gegen Anerkenntnisse 
Bundesstaat. deren Begründung beizu- Mnspräche erfolgt die Fesistellungs= werden ausgestellt 
bringenden Beweisstücke durch verfügungen wird durch 
5 haben entgegenzunehmen entschieden durch 
1. Preußen. Auf dem Lande die Die Negierungs- Prä-“ Die Königlichen Mi- 
  
Landräthe, 
  
in der Provinz West- 
falen die Amtmänner, 
in der Rheinprovinz die 
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Hannover nur soweit es 
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nisterien des Innern und 
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