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porte nur die Vorschriften im §. 11 Absatz 3 und 4, 8. 12, 8. 13 Absatz 1 und 8. 14
Anwendung, und zwar die des 8. 14 mit der Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende
Entfernung 200 Meter beträgt.
g. 18.
Geräth eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der weitere Ver-
sandt bedenklich erscheint, so hat die Ortspolizeibehörde, welcher von dem Transportführer
thunlichst schleunig Anzeige zu erstatten ist, die zur gefahrlosen weiteren Behandlung der
Sendung nöthigen Anordnungen zu treffen, und zwar je nach den Umständen unter Zu-
ziehung eines auf ihre Aufforderung von dem Absender zu entsendenden Sachverständigen.
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Sprengstoffe durch die
Polizeibehörde auf Kosten des Absenders ohne vorherige Benachrichtigung desselben, wenn
möglich nach der Angabe und unter Aufsicht eines Sachverständigen.
8. 19.
Werden Sprengstoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht
versendet, so finden auf dergleichen Sendungen von den Vorschriften dieses Abschnitts
nur die 88. 7 bis 10 Anwendung.
III. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr.
S. 20.
Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern, dürfen Sprengstoffe nicht transpor-
tirt, an Schießpulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf soviel mitgeführt werden, als
zur Abgabe von Signalen nothwendig ist.
Die im §. 7 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung.
Fähren, welche Fuhrwerk mit Sprengstoffen übersetzen, dürfen nicht andere Fuhr-
werke oder Personen befördern. «
§.21.
Die §§. 7 bis 10, 11 Absatz 4, 12 Absatz 1, 13 Absatz 2, 14, 18 und 19 finden
für den Schiffsverkehr sinngemäße Anwendung. #
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen eiserne oder stählerne Schiffe verwendet,
welche mit dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Transportes unter
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