Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Artikel 167) des deutsch-spanischen Konsularvertrags vom w.Fen (Bundesgesetz- 
anuar 1872 
blatt des Norddeutschen Bundes von 1870 S. 99, Reichsgesetzblatt von 1872 S. 211) 
vorgesehen ist, zur Verfügung zu stellen, wird dies hiemit zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht. 
Stuttgart, den 24. Oktober 1894. 
Für den Staatsminister des Kriegswesens: 
Pischek. v. Schnürlen. 
*) Anmerkung. 
Artikel 16. 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten können diejenigen Seeleute und andere 
zur Mannschaft gehörige Personen, welche vom Bord der Handelsschiffe ihrer Nation auf das Gebiet des anderen 
Theils entwichen sind, verhaften und an Bord oder in ihre Heimath zurücksenden lassen. 
Zu diesem Zwecke haben sie sich schriftlich an die kompetente Lokalbehörde zu wenden und durch die 
Schiffsregister oder Musterrollen, oder, wenn das Schiff schon abgegangen sein sollte, durch beglaubigte Abschriften 
dieser Dokumente nachzuweisen, daß die reklamirten Personen wirklich zur Schiffsmannschaft gehört haben. 
Auf einen in dieser Art begründeten Antrag darf die Auslieferung der Deserteure nicht verweigert werden. 
Auch soll den gedachten Konsularbeamten jeder Beistand und jede Hilfe Behufs Aufsuchung und Verhaftung 
solcher Deserteure gewährt werden, letztere sollen auf den Antrag und auf Kosten des Konfuls oder Vizekonsuls 
in die Ortsgefängnisse abgeführt und daselbst in Gewahrsam gehalten werden, bis dieser Gelegenheit zur Heim- 
sendung findet. 
Diese Gefangenhaltung darf nicht länger als drei Monate dauern. Nach Ablauf dieser Frist und nach 
drei Tage vorher erfolgter Benachrichtigung des Konsuls wird der Verhaftete in Freiheit gesetzt, ohne aus dem- 
selben Grunde wieder verhaftet werden zu können. 
Wenn der Deserteur am Lande eine strafbare Handlung begangen hat, so kann die Lokalbehörde die 
Auslieferung beanstanden, bis das Gericht die Entscheidung gefällt hat und diese vollständig vollstreckt worden ist. 
Die Hohen kontrahirenden Theile sind darüber einverstanden, daß Seeleute und andere Personen der 
Mannschaft, welche Unterthanen des Landes sind, in welchem die Desertion stattfindet, von den Bestimmungen 
dieses Vertrages ausgenommen sind. 
———————————— 
Hedruckt bei G. Hasselbrint Cor. Scheufeleg.
	        
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