Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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M 26. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 12. November 1894. 
  
Inhalt: 
Verfügung. des Ministeriums #es „Innern, betreffend die Abänderung des Statuts für die Staatsirrenanstalten 
21. Januar 1875. 5. November 1894. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend 
der Abänderung der iinsum 3 Versügung vom 18. Oktober 1873 in Betreff des Betriebs und der Ueber- 
wachung von Privatirrenanstalten. Vom 7. November 1894. — Bekanntmachung des Ministeriums des 
Innern, betreffend die Errichtung eines Gewerbegerichts. Vom 5. November 1894. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Abänderung des Statuts für die Staatsirrenanstalten vom 21. Jannar 1875. 
Vom 5. November 1894. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 5. No- 
vember 1894 wird hiemit Nachstehendes verfügt: 
J. 
Die 88. 15 und 16 des Statuts für die Staatsirrenanstalten vom 21. Januar 1875 
(Reg. Blatt S. 78) werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
F. 15. 
Zur Erwirkung der Aufnahme einer Person in eine Heil- und Pfleganstalt ist, 
vorbehältlich der Bestimmung des §. 22 Abs. 2, bei der Direktion der betreffenden 
Anstalt ein schriftliches Gesuch einzureichen, in welchem die Verpflegungsklasse, in die 
der Kranke aufgenommen werden soll, anzugeben ist, und welchem folgende Belege bei- 
gefügt sein müssen:
	        
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