Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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ein Geburts= oder Taufschein desselben; 
ein Zeugniß des Gemeinderaths des bisherigen Wohnortes des Kranken über 
den Stand, die Familien= und Vermögensverhältnisse des Aufzunehmenden, 
sowie über die Thatsache des gestörten Geisteszustands desselben. In letzterer 
Beziehung ist das Zeugniß namentlich auf Vernehmung anderer als der in Ziff. 3 
bezeichneten, mit dem Zustand des Kranken vertrauten Personen zu gründen; 
die auf persönlicher Untersuchung beruhende Beurkundung und Beschreibung der 
Geistesstörung, ihrer Art und bisherigen Dauer durch einen approbirten deut- 
schen Arzt, und zwar, wenn der Kranke in ärztlicher Behandlung gestanden ist, 
durch denjenigen Arzt, welcher diese Behandlung geleitet hat. Zeugnisse von 
Aerzten, die nicht im öffentlichen Dienste stehen und die dem Anstaltsdirektor 
unbekannt sind, müssen durch einen im amtlichen Dienste befindlichen Arzt be- 
stätigt werden. 
Nähere Bestimmungen hinsichtlich der Fragen, deren Beantwortung die 
ärztlichen Zeugnisse sich zur Aufgabe zu machen haben, sind in der im Reg. Blatt 
von 1875 S. 94 ff. abgedruckten Vorschrift enthalten; 
die Zustimmungserklärung der nächsten Angehörigen des Kranken, sowie, wenn 
ein solcher aufgestellt ist, seines Vormunds. 
Als nächste Angehörige sind zu betrachten: Ehegatten, volljährige Descen- 
denten, Ascendenten, volljährige Geschwister; Geschwister jedoch nur dann, wenn 
weder volljährige Descendenten noch Ascendenten vorhanden sind. 
Wenn der Kranke keine Angehörigen in dem vorbezeichneten Sinne hat 
oder dieselben nicht zu ermitteln sind oder ihre Aeußerung nur mit unverhältniß- 
mäßigem Zeitverlust zu erlangen wäre, so sind diese Verhältnisse in dem unter 
Ziff. 2 erwähnten Zeugniß zu beurkunden; 
eine beglaubigte Verpflichtungsurkunde einer nach amtlichem Zeugniß verpflich- 
tungs= und zahlungsfähigen Person oder einer öffentlichen Behörde über die 
Uebernahme des Verpflegungsgelds und der in §. 21 aufgeführten weiteren Kosten 
auf die Dauer der Verpflegung des Kranken und mindestens auf die Dauer 
eines halben Jahres. 
Einer Zustimmungserklärung der Angehörigen bedarf es nicht bei der 
Aufnahme von Personen, gegen welche eine gerichtliche Anordnung im Sinne
	        
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