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ein Geburts= oder Taufschein desselben;
ein Zeugniß des Gemeinderaths des bisherigen Wohnortes des Kranken über
den Stand, die Familien= und Vermögensverhältnisse des Aufzunehmenden,
sowie über die Thatsache des gestörten Geisteszustands desselben. In letzterer
Beziehung ist das Zeugniß namentlich auf Vernehmung anderer als der in Ziff. 3
bezeichneten, mit dem Zustand des Kranken vertrauten Personen zu gründen;
die auf persönlicher Untersuchung beruhende Beurkundung und Beschreibung der
Geistesstörung, ihrer Art und bisherigen Dauer durch einen approbirten deut-
schen Arzt, und zwar, wenn der Kranke in ärztlicher Behandlung gestanden ist,
durch denjenigen Arzt, welcher diese Behandlung geleitet hat. Zeugnisse von
Aerzten, die nicht im öffentlichen Dienste stehen und die dem Anstaltsdirektor
unbekannt sind, müssen durch einen im amtlichen Dienste befindlichen Arzt be-
stätigt werden.
Nähere Bestimmungen hinsichtlich der Fragen, deren Beantwortung die
ärztlichen Zeugnisse sich zur Aufgabe zu machen haben, sind in der im Reg. Blatt
von 1875 S. 94 ff. abgedruckten Vorschrift enthalten;
die Zustimmungserklärung der nächsten Angehörigen des Kranken, sowie, wenn
ein solcher aufgestellt ist, seines Vormunds.
Als nächste Angehörige sind zu betrachten: Ehegatten, volljährige Descen-
denten, Ascendenten, volljährige Geschwister; Geschwister jedoch nur dann, wenn
weder volljährige Descendenten noch Ascendenten vorhanden sind.
Wenn der Kranke keine Angehörigen in dem vorbezeichneten Sinne hat
oder dieselben nicht zu ermitteln sind oder ihre Aeußerung nur mit unverhältniß-
mäßigem Zeitverlust zu erlangen wäre, so sind diese Verhältnisse in dem unter
Ziff. 2 erwähnten Zeugniß zu beurkunden;
eine beglaubigte Verpflichtungsurkunde einer nach amtlichem Zeugniß verpflich-
tungs= und zahlungsfähigen Person oder einer öffentlichen Behörde über die
Uebernahme des Verpflegungsgelds und der in §. 21 aufgeführten weiteren Kosten
auf die Dauer der Verpflegung des Kranken und mindestens auf die Dauer
eines halben Jahres.
Einer Zustimmungserklärung der Angehörigen bedarf es nicht bei der
Aufnahme von Personen, gegen welche eine gerichtliche Anordnung im Sinne