315
Unabhängig hievon hat die Kreisregierung in Zwischenräumen von je einem Jahr
ein Gutachten der Direktion der Anstalt über die Fortdauer der Gefährlichkeit oder Pflege-
bedürftigkeit des eingewiesenen Kranken einzuziehen.
Gelangt die Kreisregierung auf Grund der Gutachten der Direktion der Anstalt
oder sonstiger Erhebungen zu der Ansicht, daß eine fernere Verwahrung des Kranken in
der Irrenanstalt nicht geboten ist, so hat sie dessen Entlassung beziehungsweise Beur-
laubung zu verfügen.
II.
Die in 8. 35 des genannten Statuts getroffenen Bestimmungen für die Pfleganstalt
Zwiefalten finden auch auf die neuerrichtete Pfleganstalt Weißenau Anwendung.
Stuttgart, den 5. November 1894.
Pischek.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Abänderung der Ministerial-Verfügung vom 18. Oktober 1873 in Betreff des
tetriebs und der Ueberwachung von Privatirrenanstalten. Vom 7. November 1894.
An die Stelle der §§. 1 und 2 der Ministerial-Verfügung vom 18. Oktober 1873,
betreffend den Betrieb und die Ueberwachung von Privatirrenanstalten (Reg. Blatt S. 395),
treten folgende Bestimmungen:
8. 1.
Jedem konzessionirten Inhaber einer Privatirrenanstalt steht die Aufnahme von
Kranken nach eigenem Ermessen zu, er hat aber von jeder Aufnahme dem Oberamtsarzt
unter Vorlegung der erforderlichen Nachweise (8. 2) innerhalb der ersten acht Tage nach
vollzogener Aufnahme Anzeige zu erstatten (vergl. auch 8. 2 Ziff. 3 Abs. 2).
Außerdem ist von der Aufnahme binnen derselben Frist der Bezirkspolizeibehörde
des Wohnsitzes des Kranken oder, soweit dieser einen Wohnsitz nicht hat, der Bezirks-
polizeibehörde seines letzten Aufenthalts unter Bezeichnung des bei der Aufnahme vor-
gelegten ärztlichen Zeugnisses Mittheilung zu machen. Eine Bescheinigung über den
Empfang dieser Mittheilung ist zu den Akten zu bringen. Gleiche Mittheilung an die
Bezirkspolizeibehörde hat auch bezüglich der Entlassung des Kranken zu erfolgen.