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Berichte über die in die Staatsirrenanstalten aufzunehmenden Geisteskranken
(Reg. Blatt von 1875 S. 94 ff.), entsprechen;
4) die Zustimmungserklärung der nächsten Angehörigen des Kranken sowie, wenn
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ein solcher aufgestellt ist, seines Vormunds.
Als nächste Angehörige sind zu betrachten: Ehegatten, volljährige Descenden-
ten, Ascendenten, volljährige Geschwister; Geschwister jedoch nur dann, wenn
weder volljährige Descendenten noch Ascendenten vorhanden sind.
Sind solche Angehörige nicht vorhanden, so muß, falls nicht die Aufnahme
auf Antrag einer Ortsarmenbehörde erfolgt, eine Urkunde über die Einwilligung
der Vormundschaftsbehörde beigebracht werden;
ein Nachweis über die Heimat und den Unterstützungswohnsitz des Kranken.
Ist die Herkunft des Kranken bekannt und waltet darüber, wohin derselbe
im Falle der Entlassung aus der Anstalt gebracht und wo die Aufnahme zur
weiteren Verpflegung nicht verweigert werden darf, kein Zweifel ob, so darf
gegenüber von Angehörigen des Deutschen Reichs von der Beibringung eines
obrigkeitlichen Zeugnisses über diese Verhältnisse abgestanden werden, während
in Ermanglung der bezeichneten Voraussetzungen und insbesondere bei allen Aus-
ländern auf der Vorlegung eines Zeugnisses der zuständigen Obrigkeit des Hei-
matorts zu beharren ist.
In dringenden Fällen kann die vorläufige Aufnahme in eine Privatirrenanstalt
stattfinden, auch wenn nicht sämmtliche in Ziff. 1—5 vorgeschriebene Nachweise erbracht
werden.
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Doch muß jedenfalls
die Geisteskrankheit des Aufzunehmenden durch ein ärztliches Zeugniß belegt und
2) die Zustimmung der nächsten Angehörigen und, soweit ein solcher vorhanden,
des Vormunds beigebracht sein.
Die noch fehlenden Nachweise müssen alsdann spätestens binnen drei Wochen nach-
gebracht und dem Oberamtsarzt vorgelegt werden.
Stuttgart, den 7. November 1894.
pischek.