Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Berichte über die in die Staatsirrenanstalten aufzunehmenden Geisteskranken 
(Reg. Blatt von 1875 S. 94 ff.), entsprechen; 
4) die Zustimmungserklärung der nächsten Angehörigen des Kranken sowie, wenn 
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ein solcher aufgestellt ist, seines Vormunds. 
Als nächste Angehörige sind zu betrachten: Ehegatten, volljährige Descenden- 
ten, Ascendenten, volljährige Geschwister; Geschwister jedoch nur dann, wenn 
weder volljährige Descendenten noch Ascendenten vorhanden sind. 
Sind solche Angehörige nicht vorhanden, so muß, falls nicht die Aufnahme 
auf Antrag einer Ortsarmenbehörde erfolgt, eine Urkunde über die Einwilligung 
der Vormundschaftsbehörde beigebracht werden; 
ein Nachweis über die Heimat und den Unterstützungswohnsitz des Kranken. 
Ist die Herkunft des Kranken bekannt und waltet darüber, wohin derselbe 
im Falle der Entlassung aus der Anstalt gebracht und wo die Aufnahme zur 
weiteren Verpflegung nicht verweigert werden darf, kein Zweifel ob, so darf 
gegenüber von Angehörigen des Deutschen Reichs von der Beibringung eines 
obrigkeitlichen Zeugnisses über diese Verhältnisse abgestanden werden, während 
in Ermanglung der bezeichneten Voraussetzungen und insbesondere bei allen Aus- 
ländern auf der Vorlegung eines Zeugnisses der zuständigen Obrigkeit des Hei- 
matorts zu beharren ist. 
In dringenden Fällen kann die vorläufige Aufnahme in eine Privatirrenanstalt 
stattfinden, auch wenn nicht sämmtliche in Ziff. 1—5 vorgeschriebene Nachweise erbracht 
werden. 
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Doch muß jedenfalls 
die Geisteskrankheit des Aufzunehmenden durch ein ärztliches Zeugniß belegt und 
2) die Zustimmung der nächsten Angehörigen und, soweit ein solcher vorhanden, 
des Vormunds beigebracht sein. 
Die noch fehlenden Nachweise müssen alsdann spätestens binnen drei Wochen nach- 
gebracht und dem Oberamtsarzt vorgelegt werden. 
Stuttgart, den 7. November 1894. 
pischek.
	        
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