Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend ein Nachtragsverzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wigenschaftliche 
gefähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten höheren Lehranstalten. 
Vom 24. November 1894. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 4. Juli d. J. (Reg. Blatt S. 182) 
wird nachstehend ein in Nummer 47 des Central-Blatts für das Deutsche Reich von dem 
Reichskanzler unter dem 14. November l. J. bekannt gegebenes Nachtrags-Verzeichniß der 
zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig- 
freiwilligen Militärdienst berechtigten höheren Lehranstalten zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht. 
Stuttgart, den 24. November 1894. 
Für den Staatsminister des Kriegswesens: 
Pischek. v. Schnürlen. 
Nachtrags-Verzeichniß 
derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissen- 
schaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
(Vgl. Bekanntmachung vom 27. Juni 1894, Centr.-Bl. S. 299.) 
Bemerkungen: 
1. Die mit einem versehenen Lehranstalten sind befugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem 
Unterricht im Griechischen dispensirten Schülern auszustellen, wenn letztere an dem für jenen 
Unterricht eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und nach mindestens einjährigem 
Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Zeugniß über genügende Aneignung des 
entsprechenden Lehrpensums erhalten haben. 
2. Die mit einem # bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
Oeffentliche Fehranstalten. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten 
Klasse zur Darlegung der Befähigung genügt. 
c. Ober-Realschulen. 
Königreich Württemberg. 
Cannstatt: 1' Realanstalt 1 bisher unter B. b. 1 des Hauptverzeichnisses. 
Heilbronn: 1 Realanstalt
	        
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