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Privat-Hehranstalten.
Großherzogthum Hessen.
Mainz: J Privat-Lehranstalt von Adolf Schickert (früher Dr. Heinrich Heskamp).
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Ostertermin 1894,
gilt jedoch vorläufig nur bis zum Ostertermin 1896 einschließlich.
Herzogthum Sachsen-Meiningen.
Salzungen: 1 Privat-Realschule von Heinrich Christian Wehner.
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Ostertermin 1894,
gilt jedoch vorläufig nur bis zum Ostertermin 1896 einschließlich.
Fürstenthum Waldek.
Pyrmont: Pädagogium des Dr. Hermann Karl Gotthilf Caspari (Progymnasial-Abtheilung und
Real-Progymnasial-Abtheilung).
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Ostertermin 1894.
Berlin, den 14. November 1894.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
X, Die nachfolgenden Anstalten dürfen Befähigungszengnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter
Leitung eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen Entlassungs-Prüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung
das Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betressend die Vergütungen für den Einzug der Invaliditäts- und Altersversicherungsbeiträge.
Vom 28. November 1894.
Auf Grund des §. 112 Abs. 3 des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes
vom 22. Juni 1889 wird hiemit Nachstehendes verfügt:
Der §. 56 der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug
des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 über die Invaliditäts= und Altersversicherung
vom 24. Oktober 1890 (Reg. Blatt S. 267) in der ihm durch die Verfügung des Mini-
steriums des Innern vom 1. Febrnar 1892 (Reg. Blatt S. 22) gegebenen Fassung wird
mit Wirkung vom 1. Januar 1895 ab durch folgende Bestimmung ersetzt: