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S. 56.
Die Versicherungsanstalt hat den Orts-(Bezirks-) Krankenkassen, Innungs-Kranken-
kassen, G de-Krankenversicherungen und Krankenpflegeversicherungen, sowie den Orts-
behörden für die Arbeiterversicherung für den ihnen nach §. 44 dieser Verfügung obliegenden
Einzug der Invaliditäts= und Altersversicherungsbeiträge einschließlich der damit ver-
bundenen Rechnungs= und Registerführung fünf Prozent der eingezogenen Beiträge
als Vergütung zu gewähren.
Die den Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenpflegeversicherungen gewährten
Vergütungen fallen in die Kassen derjenigen Gemeinden oder Amtskörperschaften, welche
die Verwaltungskosten dieser Krankenkassen zu tragen haben, die den Ortsbehörden für
die Arbeiterversicherung gewährten Vergütungen fallen der Gemeinde oder, wenn die
Ortsbehörde für mehrere Gemeinden errichtet ist, den betheiligten Gemeinden zu, welche
die Kosten dieser Behörde zu tragen haben.
Die Regelung der Bezüge der mit dem Einzug der Beiträge betrauten Kassenorgane,
Beamten und Bediensteten und die Bezahlung derselben liegt den Krankenkassen, Ge-
meinden oder Amtskörperschaften ob, welchen die von der Versicherungsanstalt bezahlten
Vergütungen zufließen.
Stuttgart, den 28. November 1894.
Pischek.
Verfügung des Ministeriums des Junern,
betrefiend die Vollziehung des Gesetzes vom 25. Juni d. J. über die Peusionsrechte der Körper-
schaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen. Vom 1. Dezember 1894.
Zu Vollziehung des Gesetzes vom 25. Juni d. J., betreffend die Pensionsrechte der
Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen, (Reg. Blatt S. 163) wird hiemit Nach-
stehendes verfügt:
Ausstellung und Fortführung der Mitgliederlisten und Besoldungskataster.
§. 1.
Zum Zweck der erstmaligen Aufstellung der Mitgliederlisten und Besoldungs-
kataster haben die Oberämter auf Grund der bei ihnen vorliegenden Verzeichnisse und