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Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche während des Aufenthalts dem
Publikum nicht zugänglich sind.
Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntniß zu setzen und hat Vorschriften
über Ort und Zeit zu geben und Vorsichtsmaßregeln im Einzelnen zu treffen.
IV. Bestimmungen über den Handel mit Sprengstoffen, sowie über deren Aufbewahrung und
Verausgabung.
S. 24.
Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon der Ortspolizeibehörde Anzeige machen.
Wer Sprengstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom
9. Juni 1884 unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen Erlaubniß gemäß §. 1 dieses
Gesetzes und der zur Ausführung desselben ergangenen Verfügungen des Ministeriums
des Innern vom 22. August 1884 (Reg. Blatt S. 192) und vom 5. April 1888 (Reg.-
Blatt S. 151).
Sprengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern und ihren Beauftragten
nicht einzeln und lose, sondern nur in den nach F. 6 dafür vorgesehenen Behältern ab-
gegeben werden. Diese Behälter müssen mit der Jahreszahl der Abgabe aus der Fab-
rikationsstätte und mit einer durch das Jahr der Abgabe fortlaufenden Nummer versehen
sein. Dieselbe Zahl und Nummer müssen auch an jeder in den Behältern verpackten
Sprengpatrone angebracht sein. Die Angabe der Jahreszahl und Nummer auf den
Behältern und Sprengpatronen darf auch in chiffrirter Form erfolgen, welche vor der
Anwendung dem Ministerium des Innern zur Genehmigung vorzulegen ist. Außerdem
muß an jeder Sprengpatrone der Name des Sprengstoffs, sowie die Firma oder Marke
der Fabrik oder eine von dem Ministerium des Innern gebilligte und öffentlich bekannt
gemachte Bezeichnung der Fabrik angebracht sein.
In dem gemäß §. 1 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 und §. 4 der
Ministerialverfügung vom 22. August 1884 zu führenden Register sind Jahreszahl und
Nummer der gekauften und abgegebenen Sprengpatronen zu vermerken.
F. 25.
Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkaufe von Sprengstoffen befaßt, welche
dem Reichsgesetz vom 9. Juni 1884 nicht unterliegen, ist verpflichtet, über alle An= und