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8. 13.
Das Besoldungskataster wird von der Kreisregierung nach dem in der Beilage ent-
haltenen Formulare geführt.
In dasselbe werden die der Kasse angehörigen Beamten nach der zeitlichen Folge
ihres Eintritts in die Kasse aufgenommen.
Für jeden Beamten wird ein besonderes Blatt bestimmt, so daß Raum zum Nach-
trag etwaiger Veränderungen vorhanden ist. Wenn ein Beamter mehrere zum Beitritt
verpflichtende oder berechtigende Aemter bekleidet, so werden dieselben unter dessen Namen
der Reihe nach eingetragen; die Ausfüllung der Spalten 2 bis 7 des Katasters hat für
jedes Amt besonders zu erfolgen.
Am Schlusse wird das Kataster mit einem alphabetischen Namensverzeichniß ver-
sehen, welches fortlaufend zu ergänzen ist.
8. 14.
Wenn in den dienstlichen Verhältnissen des Beamten eine Aenderung eintritt, welche
seine Zugehörigkeit zur Kasse nicht berührt, so wird dieselbe unter Verweisung auf das
einschlägige Aktenstück im Kataster am entsprechenden Orte vorgemerkt und der alte Ein-
trag so durchstrichen, daß er noch lesbar bleibt.
Wenn ein der Kasse angehöriger Beamter stirbt, in den Ruhestand versetzt wird oder
aus anderen Gründen aus der Kasse ausscheidet, so wird dies unter Verweisung auf
die Akten im Kataster vorgemerkt und der ganze Eintrag durchstrichen. Im Fall frei-
willigen Austritts (Art. 3 letzt. Abs. des Gesetzes) darf die Streichung erst mit dem Be-
ginn des auf den Einlauf der Austrittserklärung nächstfolgenden Rechnungsjahres geschehen.
§. 15.
Von jedem Eintrag in das Kataster und von jeder Veränderung eines solchen gibt
die Kreisregierung dem Verwaltungsrath der Kasse, sowie der zuständigen Körperschafts-
behörde durch Uebersendung eines Katasterauszugs Kenntniß.
S. 16.
Von dem Verwaltungsrath der Kasse wird auf Grund der mitgetheilten Kataster-
auszüge ein nach Kreisen getrennt zu führendes Gesammtkataster angelegt und fortgeführt.
Nach dem Abschluß eines jeden Rechnungsjahres übersendet der Verwaltungsrath
der Kasse den Kreisregierungen die sie betreffenden Theile des Gesammtkatasters, damit