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dieselben mit dem Kataster der Kreisregierung verglichen und nach vorgängiger Auf—
klärung etwaiger Anstände mit diesem in Uebereinstimmung gebracht werden.
8. 17.
Die Körperschaftsbehörde macht von dem Inhalt des ihr übersendeten Katasteraus-
zugs (§. 15) dem betheiligten Beamten Eröffnung und nimmt den Auszug sodann zur
Verwahrung bei ihren Akten (vergl. §. 25). Auf Verlangen ist dem Beamiten eine be-
glaubigte Abschrift des Katasterauszugs auszufolgen.
Berechnung und Einzug der Eintrittsgelder und Jahresbeiträge, sowie der
Umlagebeträge.
S. 18.
Auf Grund der Katastermittheilungen der Kreisregierungen wird im Austrag des
Verwaltungsraths der Pensionskasse vom Kassier derselben der Betrag des Eintrittsgelds
oder einer etwaigen Erhöhung desselben, des Jahresbeitrags und der auf Grund des
Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes etwa zu leistenden Nachzahlungen berechnet und unter Be-
achtung der Bestimmungen in Art. 27 Abs. 2. 3 und Art. 41 Abs. 4 des Gesetzes der
Betrag bestimmt, welcher hienach von dem zahlungspflichtigen Beamten zu erheben ist.
Von dem Ergebniß dieser Berechnung wird der zuständigen Körperschaftsbehörde mit
dem Ersuchen Mittheilung gemacht, von derselben dem zahlungspflichtigen Beamten Kennt-
niß zu geben und den Körperschaftsrechner mit entsprechender Weisung wegen des Einzugs
der geschuldeten Beträge zu versehen.
Wird gegen die Berechnung des Kassiers von dem zahlungspflichtigen Beamten
Widerspruch erhoben, so entscheidet hierüber der Verwaltungsrath der Kasse.
S. 19.
Die Körperschaftsrechner haben die in §. 18 bezeichneten Leistungen von den zahlungs-
pflichtigen Beamten nach der ihnen ertheilten Anweisung mittels Abzugs an ihrem Ge-
halt zu erheben, und zwar die Eintrittsgelder und Nachzahlungen in gleichen, den Ter-
minen der Gehaltszahlung entsprechenden Naten, sofern nicht der Beamte vorzieht, den
ganzen Betrag sofort oder in kürzeren Fristen zu bezahlen, die Jahresbeiträge aber im
vollen Betrag je auf den 31. März. Wünscht der Beamte auch die letzteren in mehreren,