Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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den Terminen der Gehaltszahlung entsprechenden Naten zu entrichten, so ist einem dies- 
bezüglichen Verlangen, vorbehältlich späterer Wiedererstattung etwa zu viel gezahlter 
Beträge zu entsprechen. 
Bei den Verwaltungsaktuaren ist durch die Körperschaftsbehörde im Einvernehmen 
mit dem Beamten der Betrag zu bestimmen, welcher von den an denselben auszuzahlenden 
Belohnungen jeweils in Abzug zu bringen ist. 
Von solchen Beamten, deren dienstliches Einkommen ganz oder überwiegend aus 
unständigen Bezügen besteht, werden die in §. 18 bezeichneten Leistungen baar zum Ein- 
zug gebracht. 
8. 20. 
Die eingezogenen Gelder sind nach Abzug etwaiger für die Pensionskasse geleisteter 
und noch nicht wieder erstatteter Vorschüsse (§. 29), sowie der dem Rechner zukommenden 
Einzugsgebühren (§. 30) an die Pensionskasse portofrei einzusenden. 
Die Ablieferung erfolgt bei den im Laufe des Jahres zur Erhebung gelangenden 
Zahlungen spätestens am Ende eines jeden Vierteljahrs, im übrigen nach dem Ablauf 
des Rechnungsjahres. Wenn und soweit die im Laufe des Jahres einzusendenden Be- 
träge die Summe von dreißig Mark nicht übersteigen, kann die Ablieferung bis zum 
Schluß des Rechnungsjahres im Anstand gelassen werden. 
g. 21. 
Die Jahresbeiträge der Pensionäre werden von dem Betrag des Ruhegehalts und 
zwar von der auf 31. März fälligen Monatsrate in Abzug gebracht. Auf Wunsch des 
Pensionärs kann der Abzug in monatlichen Naten vorbehältlich etwaiger Nachzahlung der 
etwa zu viel abgezogenen Beträge, erfolgen. 
Die Ruhegehalte sind hienach vom Kassier der Pensionskasse mit der durch den Ab- 
zug gebotenen Kürzung zur Zahlung durch die Gemeinde= bezw. Oberamtspflegen anzu- 
weisen (vergl. §. 28). 
Von denjenigen Pensionären, deren Ruhegehalt nach Maßgabe des Art. 16. des Ge- 
setzes ganz oder theilweise ruht, wird der Jahresbeitrag durch die Pensionskasse unmittel- 
bar eingezogen. *–-“ 
Nach dem Abschluß eines jeden Rechnungsjahres wird der etwaige Fehlbetrag des 
verflossenen Jahres nach Vorschrift des Art. 31 des Gesetzes festgestellt, sodann auf Grund
	        
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