Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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S. 26. 
Wird von einem Beamten, welcher der Verpflichtung zur Leistung der in Art. 41 
Abs. 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten Nachzahlungen noch nicht vollständig genügt hat, 
die Anweisung eines Ruhegehalts oder von den Ointerbliebenen eines solchen Beamten 
die Einsetzung in den Genuß einer Wittwen= oder Waisenpension beantragt, so hat die 
zur Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde zunächst zu ermitteln, ob und be- 
ziehungsweise in welchem Betrage der Beamte Nachzahlungen geleistet hat. 
Von dem Ergebniß dieser Ermittelung ist der Antragsteller unverzüglich in Kennt- 
niß zu setzen und zur Erklärung darüber zu veranlassen, ob und inwieweit er von dem 
nach Art. 41 Abs. 5 des Gesetzes ihm zustehenden Rechte zur nachträglichen Leistung der 
rückständigen Nachzahlungen etwa Gebrauch machen will. Dabei ist der Antragsteller auf 
die in der angeführten Gesetzesvorschrift enthaltene Fristbestimmung ausdrücklich hinzuweisen. 
Die Entscheidung über die Verwilligung des Ruhegehalts bezw. der Wittwen= und 
Waisenpensionen darf in diesem Falle erst getroffen werden, nachdem durch Rücksprache 
mit dem Verwaltungsrath der Pensionskasse der Betrag der geleisteten Nachzahlungen 
endgiltig festgestellt ist. 
Die geleisteten Nachzahlungen sind in erster Linie auf das Eintrittsgeld und nach 
dessen Bereinigung je auf die Beiträge für die dem Inkrafttreten des Gesetzes zunächst 
vorangegangenen Dienstjahre in Anrechnung zu bringen. 
g. 27. 
Nach Feststellung der Ruhegehalte bezw. der Bewilligungen für die Hinterbliebenen 
wird von der zuständigen Behörde dem Bezugsberechtigten hierüber Bescheid ertheilt und 
eine schriftliche Anweisung zur Ausbezahlung der verwilligten Bezüge dem Kassier der 
Pensionskasse übermittelt. In der Anweisung sind die bezugsberechtigten Personen, so- 
wie die verwilligten Bezüge ihrem Betrag nach genau zu bezeichnen; auch ist bei fort- 
laufenden Bezügen der Zeitpunkt ihres Beginns fest zu bestimmen. 
Gleichzeitig werden die über die Verwilligung erwachsenen Akten dem Ausschuß des 
Verwaltungsraths der Pensionskasse zum Zweck der ihm nach Art. 35 des Gesetzes ob- 
liegenden Prüfung übersendet. Dem letzteren wird zur Pflicht gemacht, die mitgetheilten 
Akten nach vollzogener Prüfung mit thunlichster Beschleunigung zurückzugeben. 
. 28. 
Die Sterbenachgehalte werden in der Regel von der Pensionskasse den Bezugs- 
berechtigten unmittelbar ausbezahlt.
	        
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