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S. 26.
Wird von einem Beamten, welcher der Verpflichtung zur Leistung der in Art. 41
Abs. 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten Nachzahlungen noch nicht vollständig genügt hat,
die Anweisung eines Ruhegehalts oder von den Ointerbliebenen eines solchen Beamten
die Einsetzung in den Genuß einer Wittwen= oder Waisenpension beantragt, so hat die
zur Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde zunächst zu ermitteln, ob und be-
ziehungsweise in welchem Betrage der Beamte Nachzahlungen geleistet hat.
Von dem Ergebniß dieser Ermittelung ist der Antragsteller unverzüglich in Kennt-
niß zu setzen und zur Erklärung darüber zu veranlassen, ob und inwieweit er von dem
nach Art. 41 Abs. 5 des Gesetzes ihm zustehenden Rechte zur nachträglichen Leistung der
rückständigen Nachzahlungen etwa Gebrauch machen will. Dabei ist der Antragsteller auf
die in der angeführten Gesetzesvorschrift enthaltene Fristbestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
Die Entscheidung über die Verwilligung des Ruhegehalts bezw. der Wittwen= und
Waisenpensionen darf in diesem Falle erst getroffen werden, nachdem durch Rücksprache
mit dem Verwaltungsrath der Pensionskasse der Betrag der geleisteten Nachzahlungen
endgiltig festgestellt ist.
Die geleisteten Nachzahlungen sind in erster Linie auf das Eintrittsgeld und nach
dessen Bereinigung je auf die Beiträge für die dem Inkrafttreten des Gesetzes zunächst
vorangegangenen Dienstjahre in Anrechnung zu bringen.
g. 27.
Nach Feststellung der Ruhegehalte bezw. der Bewilligungen für die Hinterbliebenen
wird von der zuständigen Behörde dem Bezugsberechtigten hierüber Bescheid ertheilt und
eine schriftliche Anweisung zur Ausbezahlung der verwilligten Bezüge dem Kassier der
Pensionskasse übermittelt. In der Anweisung sind die bezugsberechtigten Personen, so-
wie die verwilligten Bezüge ihrem Betrag nach genau zu bezeichnen; auch ist bei fort-
laufenden Bezügen der Zeitpunkt ihres Beginns fest zu bestimmen.
Gleichzeitig werden die über die Verwilligung erwachsenen Akten dem Ausschuß des
Verwaltungsraths der Pensionskasse zum Zweck der ihm nach Art. 35 des Gesetzes ob-
liegenden Prüfung übersendet. Dem letzteren wird zur Pflicht gemacht, die mitgetheilten
Akten nach vollzogener Prüfung mit thunlichster Beschleunigung zurückzugeben.
. 28.
Die Sterbenachgehalte werden in der Regel von der Pensionskasse den Bezugs-
berechtigten unmittelbar ausbezahlt.