Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Die Bezahlung der Ruhegehalte, sowie der Wittwen- und Waisenpensionen erfolgt, 
wenn die Bezugsberechtigten die ihnen zukommenden Bezüge nicht persönlich bei der 
Pensionskasse erheben, durch Vermittlung der Gemeindepflege ihres Wohnorts, welche zu 
diesem Zweck vom Kassier der Pensionskasse mit entsprechender Anweisung versehen wird 
(vergl. auch 8. 21 Abs. 2). 
Die Anszahlung der Ruhegehalte für ehemalige Amtskörperschaftsbeamte und der 
Pensionen für die Hinterbliebenen von solchen kann auf die Oberamtspflege angewiesen 
werden. 
8. 29. 
Die Gemeinde- und Oberamtspflegen haben die in 8. 28 bezeichneten Zahlungen 
vorschußweise zu leisten (Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes). 
Der Betrag der geleisteten Vorschüsse ist zunächst auf die für die Pensionskasse nach 
§§. 18 u. 19 zu erhebenden Gelder, beziehungsweise auf den von der Körperschaft zu ent- 
richtenden Umlagebetrag (§. 22) anzurechnen. Soweit die Vorschüsse hiedurch nicht gedeckt 
werden können, sind sie auf Verlangen am Schlusse eines jeden Vierteljahrs, bei erheb- 
licheren Beträgen in kürzeren Fristen von der Pensionskasse zu erstatten. 
Nach dem Ablauf eines jeden Rechnungsjahres wird vom Kassier der Pensionskasse 
mit sämmtlichen Körperschaften Abrechnung gepflogen und der noch unbeglichene Restbetrag 
der geleisteten Vorschüsse baar erstattet. 
Belohnung der Käörperschaftsrechner für die im Auftrag der Pensionskasse vorzunehmenden 
Verrichtungen. 
S. 30. 
Den Körperschaftsrechnern wird für den Einzug der Jahresbeiträge der im aktiven 
Dienst stehenden Beamten eine Belohnung von einem Prozent, für denjenigen der Ein- 
trittsgelder und der Nachzahlungen eine solche von einem halben Prozent der eingezogenen 
Beträge gewährt. » 
Als Belohnung für die von den Oberamts- und Gemeindepflegern im Auftrag der 
Pensionskasse vollzogene Ansbezahlung der Pensionen gebührt denselben ein halber Pfennig 
von der Mark des ausbezahlten Betrags, mindestens aber zwanzig Pfennig für jede von 
ihnen geleistete monatliche Zahlung. Sind mehrere Pensionen gleichzeitig an eine und 
dieselbe Person auszubezahlen, so werden dieselben nur als eine Zahlung behandelt.
	        
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