Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Verkäufe dieser Stoffe in Mengen von mehr als 1 Kilogramm ein Buch zu führen, 
welches den Namen der Verkäufer und der Abnehmer, den Zeitpunkt des Ankaufs und 
der Abgabe, die Mengen der gekauften und abgegebenen Stoffe, sowie bei Spreng- 
patronen deren Jahreszahl und Nummer angiebt. Dieses Buch ist auf Verlangen der 
Polizeibehörde zur Einsicht vorzulegen. Hinsichtlich der Buchführung greifen im Uebrigen 
die auf Grund des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 erlassenen Vorschriften (zu vergl. 
die Ministerialverfügung vom 22. August 1884) Platz. 
§. 26. 
Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von welchen ein Mißbrauch derselben 
zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren ist verboten. Auf Spiel= 
waaren, welche ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten, findet diese Vorschrift 
keine Anwendung. 
Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 
9. Juni 1884 unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und ihrer Beauftragten 
nur an solche Personen erfolgen, welche nach den gemäß §. 2 dieses Gesetzes erlassenen 
Anordnungen (zu vergl. die Ministerialverfügungen vom 22. August 1884 und vom 
5. April 1888) zum Besitz von Sprengstoffen berechtigt sind. Bei Staatswerken, welche 
besonderer Erlaubniß zum Besitz von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Abgabe an 
solche Personen erfolgen, welche von der Verwaltung des Werkes zu der Annahme aus- 
drücklich ermächtigt sind. 
S. 27. 
Die Verausgabung von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes 
vom 9. Juni 1884 unterliegen, an die in Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerb- 
lichen Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter u. s. w. darf nur von denjenigen Betriebs- 
leitern, Beamten oder Aufsehern bewirkt werden, welche nach den gemäß §. 2 dieses 
Gesetzes erlassenen Anordnungen (zu vergl. die Ministerialverfügungen vom 22. August 1884 
und vom 5. April 1888) zum Besitz von Sprengstoffen berechtigt sind. Diese Personen 
sind verpflichtet, über die Verausgabung ein Buch zu führen, welches den Namen der 
Empfänger, den Zeitpunkt der Verausgabung, die Menge der verausgabten Stoffe, sowie 
bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer angiebt. Bei Staatswerken, welche 
besonderer Erlaubniß zum Besitz von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Verausgabung
	        
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