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8. 34.
In dem Verzeichniß der beitragspflichtigen Mitglieder der Kasse (§. 32 Abs. 2 lit. b)
werden deren Schuldigkeiten an Jahresbeiträgen, Eintrittsgeldern und Nachzahlungen,
sowie die zu deren Erfüllung gemachten Zahlungen vorgemerkt.
Das Verzeichniß ist so anzulegen, daß der Gesammtbetrag der von den Mitgliedern
während ihrer Angehörigkeit zur Kasse an die letztere gezahlten Beiträge jederzeit daraus
ersehen werden kann.
Werden einem in Folge Auflösung des Dienstverhältnisses aus der Kasse ausge-
schiedenen Beamten die von ihm gezahlten Beiträge gemäß Art. 30 des Gesetzes zurück-
erstattet, so ist hievon in dem Verzeichniß Vormerkung zu machen.
§. 35.
In dem Verzeichniß der Pensionsempfänger (§. 32 Abs. 2 lit. c) wird der Betrag
der diesen verwilligten Pensionen, sowie zutreffendenfalls die Dauer der Verwilligung
vorgemerkt.
Wenn der Pensionsempfänger stirbt oder der Pensionsanspruch aus einem anderen
Grunde erlischt, so wird der Pensionsempfänger unter Beifügung des Grundes in der
Liste gestrichen. Tritt auf Grund des Art. 16 bezw. 22 des Gesetzes ein Ruhen des
Pensionsanspruchs ein, so wird dies unter Beifügung des Grundes im Vecrzeichniß
bemerkt.
Die mit der Auszahlung der Pensionen beauftragten Körperschaftsrechner sind ver-
pflichtet, von allen zu ihrer Kenntniß kommenden Thatsachen, welche den Wegfall oder
das Ruhen des Pensionsanspruchs begründen, sofort dem Kassier der Pensionskasse Mit-
theilung zu machen.
8. 36.
Verfügbare Gelder der Pensionskasse sind soweit thunlich verzinslich anzulegen.
Auf die Anlegung dieser Gelder finden die für Geldanlagen der Gemeinden und
Amtskörperschaften bestehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Stuttgart, den 1. Dezember 1894. ·
Pischek.