Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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amt sich überzeugt hat. Diese Magazine müssen sich, wenn sie über Tage liegen, im 
Wirkungsbereiche sachgemäß ausgeführter und unter Aufsicht stehender Blitzableiter befinden. 
Handelt es sich um Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Bergbehörde unter- 
stehenden Werke gehören, so hat das Oberamt die Prüfung in Gemeinschaft mit der Berg- 
behörde vorzunehmen. 
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesen Magazinen in den Händen 
der Behörde bleiben. 
§. 32. 
Die Aufbewahrung der im §. 29 genannten Sprengstoffe an der Herstellungsstätte 
sowie an der Verbrauchsstätte unterliegt den im §. 33 gegebenen Vorschriften. 
F. 33. 
Die im §. 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen — abgesehen von den im F. 29 vor- 
gesehenen Ausnahmen — nur an der Herstellungsstätte oder an denjenigen Orten, wo 
sie innerhalb eines Betriebes zur unmittelbaren Verwendung gelangen, oder in besonderen 
Magazinen gelagert werden. 
Für die Lagerung an der Herstellungsstätte sind, in Ermangelung besonderer, bei 
Genehmigung der Anlage gemäß §. 16 der Gewerbeordnung vorgeschriebener Bedingungen, 
die Weisungen der Ortspolizeibehörde zu beachten. 
Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte sowie die besonderen Magazine bedürfen 
der polizeilichen Genehmigung und sind, soweit nicht die Zuständigkeit der Baupolizei= 
behörde begründet ist, nach den von dem Oberamt zu ertheilenden Vorschriften einzurichten. 
Für solche Niederlagen oder Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Berg- 
behörde unterstehenden Werke gehören, tritt diese an die Stelle des Oberamts. 
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu den Niederlagen oder Magazinen 
in den Händen der Behörde bleiben. 
§. 34. 
Andere als die in §. 2 aufgeführten, insbesondere die im §. 3 genannten Spreng- 
stoffe, dürfen nur an der Herstellungsstätte gelagert werden. 
Zu Versuchszwecken kann die Lagerung neuer Sprengstoffe an anderen Orten von 
der Kreisregierung gestattet werden.
	        
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