Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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VI. Strafbestimmungen. 
8. 35. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach 8. 367 Nr. 5 des 
Strafgesetzbuchs bestraft, soweit nicht härtere Strafen nach dem Reichsgesetz vom 9. Juni 
1884 verwirkt sind. 
Schlußbestimmungen. 
§. 36. 
Weitergehende bergpolizeiliche Vorschriften und Anordnungen über die Verwendung 
von Sprengstoffen beim Bergbau werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht 
berührt. 
F. 37. 
Die Polizeibediensteten und Landjäger haben über die Beobachtung der Vorschriften 
zu wachen und die Orts= und Oberfeuerschauer haben sich insbesondere der Befolgung 
der in den §§. 28—34 enthaltenen Bestimmungen bei ihren Umgängen zu versichern. 
Entdeckte Verfehlungen sind sogleich der Orts= oder Bezirkspolizeibehörde anzuzeigen. 
S. 38. 
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. April 1894 in Kraft. 
Auf diesen Zeitpunkt werden die unter Mitwirkung der Ministerien der auswärtigen 
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, und des Kriegswesens erlassenen 
Verfügungen, betreffend den Verkehr mit explosiven Stoffen, vom 7. September 1879 
(Reg.Blatt S. 333), 29. Dezember 1884 (Reg. Blatt von 1885 S. 11) und 23. April 1887 
(Reg. Blatt S. 113) im Einverständniß mit den genannten Ministerien außer Wirkung 
gesetzt. 
Stuttgart, den 14. Februar 1894. 
Pischek.
	        
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