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Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-
anstalten, des Innern und des Kriegswesens,
betreffend die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär- und Marine-
verwaltung auf Land- und Wasserwegen.“) (Sprengstoff-Versendungsvorschrift.)
Vom 23. Februar 1894.
Auf Grund des §. 367 Nro. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und
des Art. 51 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871, sowie unter Bezug-
nahme auf §. 2 und §. 9 Abs. 2 des Reichsgesetzes gegen den verbrecherischen und gemein-
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzblatt Seite 61)
wird entsprechend einer im Bundesrath getroffenen Vereinbarung Nachstehendes verfügt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Bei Versendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und
Marineverwaltung auf Land= und Wasserwegen ohne militärische Begleitung
sind die in der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 14. Februar d. Is., be-
treffend den Verkehr mit Sprengstoffen (Reg. Blatt Seite 21), enthaltenen Bestimmungen
mit der Einschränkung maßgebend, daß die vorschriftsmäßige Einrichtung, Bezeichnung
und Verpackung der Behälter durch den seitens der absendenden Behörde ausgefertigten
Frachtschein als nachgewiesen anzusehen ist und nicht der polizeilichen Prüfung unterliegt.
Für alle unter militärischer Begleitung stattfindenden Versendungen von
Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf Land-
und Wasserwegen gelten die vorerwähnten Bestimmungen nach Maßgabe der nachstehend
zu den einzelnen Paragraphen aufgeführten Zusatzvorschriften.
Welchen Sendungen ein militärisches Begleitkommando beizugeben ist, sowie die Zu-
sammensetzung und Stärke des letzteren, bestimmt die Militär= beziehungsweise Marine-
behörde.
Zu §§. 2 und 3.
a. Die Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen, und die nachstehen-
den Vorschriften kommen nur in Anwendung bei denjenigen Sprengstoffen und Munitions=
*) Die Bestimmungen über die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär-
und Marineverwaltung auf Eisenbahnen sind in den Militär-Transport-Ordnungen für Eisenbahnen vom
26. Januar 1887 (Reichs-Gesetzblatt S. 9) und vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt S. 23) enthalten.