Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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zum äusserlichen Gebrauch « “ 
Abrotanum ete. . 100 Gramm.. — 40 
500 » ....... l 50 
Hamamelis ete. . 100 „ .... ...«—50 
500.....s240 
Streukũgelehen · 
mitdererstenbistlreissigstenverdünnungbereitetbiszulGramm.....— 10 
über 1 bis 5 Gramm.. . — 20 
jede weitere 5 Gramm. .. — 110 
mit der einunddreissigsten oder einer höheren 
Verdünnung bereittee. bis zu 1 Gramm —-— 15 
über 1 bis 5 Gram — 30 
jede weitere 5 Gamm — 20 
reine unbefeuchtete. .. 10 Gramm. 10 
Milchzucker 
reiner präparirtttetet.. 100 „ — 50 
Verreibungen (Decimal) 
von der ersten bis sechsten Verreibung bis zu 1 Gram —— 15 
über 1 bis 5 Gram. — 30 
jede weitere 5 Graum —- 15 
von der siebenten Verreibung aufwärts (Hoch- 
verreibungern)n bpepeebis zu 1 Gram — — 20 
über 1 bis 5 Gram —-— 40 
jede weitere 5 Gruimm 25 
Bei Verreibungen besonders theurer Arzneistoffe, wie Ambra, Aurum, Moschus, Platina 
und ähnlicher darf für die zwei ersten Decimalverreibungen der Preis des angewendeten Arznei- 
stoffes noch besonders in Rechnung gebracht werden. 
Wemn nusser den gewöhnlichen Verreibungen ein Pulver verordnet wird, welches durch 
längeres Verreiben bereitet werden muss, so dürfen für jede Viertelstunde Reibens noch 15 Pf. 
in Rechnung gebracht werden. 
Die ausser den Streukügelchen und dem Milchzucker zur Bereitung homöopathischer 
Arzneien gebräuchlichen Vehikel wie 
destillirtes Wasser, Weingeist, Süssholzwurzelpulver u. s. W. sowie 
die Wägungen, das Mengen und Austheilen der Pulver und sonpstige Arbeiten, dann 
Gläser, Schachteln und andere Gefässe 
sind nach der gewöhnlichen Tazxe zu berechnen.
	        
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