Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Töpfe, weisse. (Porzellan, nicht Fayence). 
Weisse Töpfe kosten incl Tectur und Signatur das Stück Psennig 
bis zu 100 cn 20 
über 100 „ „ 300 2 ·...·............ 40 
„ 300 „ „ 500 6600 
Anmerkung 1. Patenttropfgläser, Gläser mit Kautschukstopfen, sowie Holzdeckel mit oder ohne 
Korkstopfen, Salbentöpfe aus Porzellan dürfen nur zur Berechnung kommen, wenn sie verlangt werden 
oder wenn sie vermöge der Natur des Arzneimittels nothwendig sind. 
Anmerkung 2. Palverschieber, Pulverconvolute und weisse Töpfe dürfen bei Abgabe von Arzneien 
für öffentliche Kassen und Krankenkassen aller Art nur im Falle besonderer schriftlicher Vereinbarung 
und bei thierärztlichen Arzneimitteln, nur wenn sie verlangt werden, in Rechnung gebracht werden. 
Anmerkung 3. Für die der Berechnung zu Grunde zu legende Grösse der Gläser, Schachteln 
und Töpfe gibt das absolute Gewicht der durch sie aufzunehmenden Arzneistoffe, ohne Rücksicht auf 
das spezifische Gewicht derselben, den Massstab ab, so dass demnach z. B. für 100 Gramm Syrup, 
Wasser, Oel, Spiritus oder Aether stets ein Glas zu 100 Gramm, für 50 Gramm kohlensaures Magnesium 
stets eine Schachtel mit 50 Gramm etc. zu berechnen ist. 
Anmerkung 4. Sollen Gläser oder Topfe trockene Substanzen nufnehmen, so wird die Grösse 
derselben nach der Menge destillirten Wassers berechnet, welche sie zu fassen vermögen. 
Anmerkung 5. Wenn zur Aufnahme der Arznei mit dem Rezepte reine Gläser, Pulverschieber, 
Schachteln, Töpfe in die Apotheke gebracht oder zu wiederholter Aufnahme der Arznei wieder mit- 
gebracht werden, so darf für Erneuerung des Korkes, der Tectur und Signatur die Halfte der vor- 
stehenden Preise in Anrechnung gebracht werden. (Vergl. Allgemeine Bestimmungen §. 8 vorletzter 
Absaatz.) 
Bei zurückgebrachten Gläsern mit eingeriebenen Glas- oder mit Kautschukstopfen, bei Patenttropf- 
gläsern, Pulvergläsern mit Holzdeckel-Korkstopfen, bei Töpfen mit Holz- oder Metalldeckel darf nur 
die Halfte des Preises von gewöhnlichen Gläsern oder von weissen Töpfen gleicher Grösse für Erneue- 
rung der Tectur und Signatur in Anrechnung gebracht werden. 
Füor Rechnung von öffentlichen Kassen, von Krankenanstalten, von Krankenkassen jeder Art 
#sowie bei Epidemieen dürfen in den vorgenannten Fallen für die Wiederausstattung von unverletzt 
zurückgebrachten Geflssen jeder Art bis zu 100 Gramm nur je 5 Pfennig und über 100 Gramm nur 
je 10 Pfennig augesetzt verden. 
Anmerkung 6. Wenn für Krankenanstalten und für Hebammen reine Vorrathsgefässe zur Füllung 
oder Wiederfüllung in die Apotheke gebracht werden, so darf für Kork, Tectur und Signatur eine 
Anrechnung nicht gemacht werden. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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