Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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M 30. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 24. Dezember 1894. 
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend eine Abänderung des §. 3 Abs. 1 der Königlichen Verordnung, betreffend die 
Stiftung einer neuen Verdienstmedaille zum K. Friedrichsorden und die Abänderung der bisherigen Be- 
stimmungen über die Verdienstmedaillen vom 1 u. Annn 1892. Vom 14. Dezember 1894. — Bekanntmachung 
des Justizministeriums, betreffend die Vertretung des Militärfiskus bei der Pfändung des Diensteinkommens 
und der Pensionen der Offiziere und Militärbeamten sowie der Gebührnisse der Hinterbliebenen von Militär- 
personen und Mililärbeamten. Vom 12. Dezember 1894. — Verfügung des Justizministeriums, betreffend 
die Mittheilung von Staafnachrichten an die portugiesische Regierung. Vom 17. Dezember 1894. Be- 
kanntmachung der Ministerien des Jnnern und des Kriegswesens, betreffend Ausführungsbestimmungen zu 
dem Gesetze vom 28. Mai 189.1 (Reichs-Gesetzblatt S. 463) über den Schutz der Brieftaunben und den 
Brieftaubenverkehr im Kriege. Vom 4. Dezember 1894. 
  
Königliche Verordnung, 
beireffend eine Abänderung des §. 3 Abs. 1 der Königlichen Verordnung, betreffend die Stistung 
riner neuen Verdienstmedaille zum K. Friedrichsorden und die Abänderung der bisherigen Be- 
stimmungen über die Verdienstmedaillen vom u nnn. 1392. 
Vom 14. Dezember 1894. 
Wir Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg, 
thun kund und fügen hiemit zu wissen: 
Die in §. 3 Abs. 1 der oben genannten Königlichen Verordnung vom rr mia 
1892 enthaltene Bestimmung wird dahin abgeändert, daß die silberne Verdienstmedaille
	        
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