Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Anlage I. 
Nachweisung 
derjenigen Militär-Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens 
der Offiziere?')), und Beamten im Ressort der Königlich württembergischen Militär- 
verwaltung, sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand 
und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des 
Soldatenstandes und von Beamten berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im 
Sinne der §§. 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten. 
Der föndunysbeschla ist auzustellen: 
1. 2. . 4. 
K · 
wem? ] bei —’ Bemerkungen. 
  
A. des piensteinkommens 
J. Den Regimentskomman der ihnen unterstellten, Gehalt em- 
Bei Pfändung des Dienst- 
deuren, den Kommandeu- 
fren der selbstständigen 
(nichtregimentirten) Ba- 
taillone, den Komman= 
deuren der Landwehr- 
bezirke und dem Vorstande Ü 
des Korps-Bekleidungs- 
pfangenden Offiziere und Beamten, 
einschließlich der Sanitätsoffiziere des 
Pionier-Bataillons Nr. 13, sodann 
der aggregirten Offiziere, dagegen mit I 
Ausschluß der Offiziere bei dem Pionier- 
Bataillon Nr. 13 und der à la suite 
einkommens der bei dem 
Pionier-Bataillon Nr. 13 
befindlichen Offiziere hat 
die Zustellung an die 
Militär-Intendantur des 
Armeekorps (s. A. II.) 
und in Betreff der dà la 
der Truppentheile stehenden Offiziere; 
suite der Truppentheile 
stehenden Offiziere, so- 
D weit die Betreffenden nicht 
unter A. II. gehören, an 
das Kriegsministerium 
(s. A. III.) zu erfolgen. 
amts. 
r der Regiments-Kommandeure und der 
Kommandeure der selbstständigen 
(nichtregimentirten) Bataillone. 
II. Der Militär-Intendantur 1. 
des Armeekorps. 
22 der Offiziere bei dem Pionier-Bataillon 3 
Nr. 13, 
3. der Auditeure, 
« 
) Soferu die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ 
die Sanitälsefleled inbegriffen.
	        
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