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Anlage I.
Nachweisung
derjenigen Militär-Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens
der Offiziere?')), und Beamten im Ressort der Königlich württembergischen Militär-
verwaltung, sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand
und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des
Soldatenstandes und von Beamten berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im
Sinne der §§. 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten.
Der föndunysbeschla ist auzustellen:
1. 2. . 4.
K ·
wem? ] bei —’ Bemerkungen.
A. des piensteinkommens
J. Den Regimentskomman der ihnen unterstellten, Gehalt em-
Bei Pfändung des Dienst-
deuren, den Kommandeu-
fren der selbstständigen
(nichtregimentirten) Ba-
taillone, den Komman=
deuren der Landwehr-
bezirke und dem Vorstande Ü
des Korps-Bekleidungs-
pfangenden Offiziere und Beamten,
einschließlich der Sanitätsoffiziere des
Pionier-Bataillons Nr. 13, sodann
der aggregirten Offiziere, dagegen mit I
Ausschluß der Offiziere bei dem Pionier-
Bataillon Nr. 13 und der à la suite
einkommens der bei dem
Pionier-Bataillon Nr. 13
befindlichen Offiziere hat
die Zustellung an die
Militär-Intendantur des
Armeekorps (s. A. II.)
und in Betreff der dà la
der Truppentheile stehenden Offiziere;
suite der Truppentheile
stehenden Offiziere, so-
D weit die Betreffenden nicht
unter A. II. gehören, an
das Kriegsministerium
(s. A. III.) zu erfolgen.
amts.
r der Regiments-Kommandeure und der
Kommandeure der selbstständigen
(nichtregimentirten) Bataillone.
II. Der Militär-Intendantur 1.
des Armeekorps.
22 der Offiziere bei dem Pionier-Bataillon 3
Nr. 13,
3. der Auditeure,
«
) Soferu die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“
die Sanitälsefleled inbegriffen.