Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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gegenständen, welche in Ausführung des 8. 35 Ziffer 7 der Militär-Transport-Ordnung 
für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung) vom 11. Februar 1888 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 23) von den vereinigten Ausschüssen des Bundesraths für das Landheer 
und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen jeweilig als „zur Ge- 
fahrklasse gehörig“ bezeichnet sind, sowie bei allen von der Militär= und Marine- 
verwaltung zu Versuchszwecken bestimmten, noch nicht eingeführten Sprengstoffen und 
Munitionsgegenständen; dieselben finden jedoch keine Anwendung bei denjenigen der vor- 
bezeichneten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände, welche in Taschen oder Tornister 
der Mannschaften verpackt oder in Kriegsfahrzeuge oder auf Kriegsschiffe 
verladen sind. Diese, sowie alle übrigen in der Militär= und Marineverwaltung ein- 
geführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände unterliegen bei der Versendung unter 
militärischer Begleitung weder dieser Vorschrift noch den Eingangs gedachten Be- 
stimmungen. 
Die Einholung der Genehmigung der Kreisregierung zur Versendung, Aufbe- 
wahrung und Verausgabung von im §. 2 nicht aufgeführten, zu Versuchszwecken be- 
stimmten Sprengstoffen rc. ist nicht erforderlich. 
Zu S. 4. 
a. Jeder Bezirkspolizeibehörde (Oberamt, Stadtdirektion Stuttgart), durch deren Be- 
reich die Sendung geht, ist von der absendenden Behörde die betreffende Marschroute 
und die Größe der Sendung mitzutheilen. Die Bezirkspolizeibehörde hat die betheilig- 
ten Ortspolizeibehörden (Ortsvorsteher) anzuweisen, die erforderlichen Anordnungen zum 
schnellen und sicheren Fortkommen der Sendung zu treffen. 
Außer dieser Benachrichtigung erhalten die Ortspolizeibehörden der Durchzugsorte 
kurz zuvor auch noch eine Mittheilung durch den Führer des Begleitkommandos über 
den Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung am Orte. 
Bei Versendungen, welche in einem Tage zur Ausführung kommen, sind seitens der 
absendenden Behörde nur die betheiligten Ortspolizeibehörden in Kenntniß zu setzen, wor- 
auf diese die für die Sicherung und ungehinderte Durchführung der Sendung erforder- 
lichen Maßnahmen zu treffen haben. 
Eine Benachrichtigung der Polizeibehörden erfolgt nicht, wenn das Gewicht der Sen- 
dung weniger als 250 Kilogramm beträgt, und ferner nicht bei allen Versendungen inner- 
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