Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen 
  
  
1. 2. 3. 5 1. 
z wem? g bei Pfändung Bemerkungen. 
— 
4. des Korpsgeneralarztes und des bei Zu Ziff. 4—6: Bezüglich 
" diesem fungirenden Assistenzarztes, der des Garnisonarztes, der 
Garnisonärzte, sowie des Korpsstabs- . Garnisonpfarrer und Gar- 
apothekers, nisonküster, sowie des 
I Platzmajors der Festung 
H. der Garnisonpfarrer und Garnison= Ulm linken Ufers hat die 
küster in Absicht auf ihre Bezüge aus Zustellung an die Militär- 
Militärfonds, Intendantur des XIV. Ar- 
meekorps in Karlsruhe 
6., der Platzmajore, zu erfolgen. 
I 
7. des Korps-Roßarztes beim General-, 
kommando, 
. 1 
« 8. der Militär-Intendantur-Beamten Wegen des Militär-Inten- 
mmit Ausnahme des Militär-Inten= danten s. A. III., ebenso 
"„ danten, wegen der Beamten des 
C Kriegszahlamts. 
9. der Beamten der Proviantämter, 
l « . 
10. der Beamten der Garnisonverwaltung „ 
1 11. der Militär-Baubeamten, I 
12. der Beamten der Garnisonlazarethe; 
III. Dem Kriegsministerium. sämmtlicher übrigen unter den Num- 
mern A. I. und II. nicht inbegriffenen 
verwaltung. 
B. der peusion und des sonstigen aus 
Militärfondsstießenden kinkommens 
1.|der sämmtlichen mit Pension zur 
Disposition gestellten Offiziere und 
Militärbeamten, 
  
Dem Kriegsministerium 
  
Offiziere und Beamten der Militär-
	        
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