Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
I s. « · 4. 
wem? bei Pfändung Bemerkungen. 
l 
2. der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt 
oder Wartegeld gesetzten Offiziere und 
Beamten der Militärverwaltung, 
3. der sämmtlichen mit Pension gänzlich 
verabschiedeten Offiziere und Beamten 
der Militärverwaltung. 
C. des aus Militärfonds fließenden 
Einkommens (Wittwenpension, Witt- 
wengeld, Waisengeld, Unfallrenten, 
gesetzliche Beihülfen) 
Dem Kriegsministerium. der Hinterbliebenen von Personen des 
Soldatenstandes und von Beamten 
der Mililärverwaltung.
	        
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