Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

Anlage II. 
350 
Nachweisung 
derjenigen Militär-Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens 
der Offiziere') und Beamten im Ressort der Königlich preußischen Militärverwaltung, 
sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus 
Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes 
und von Beamten berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der 
§§. 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten. 
  
  
2. 
wem? 
Den Regiments-Komman- 
deuren, den Komman- 
deuren der selbstständigen 
(nicht regimentirten) Ba- 
taillone, der Unteroffizier= 
schulen und der Unter- 
offizier-Vorschulen, dem 
Cchef des Militär-Reit- 
Instituts, den Komman- 
deuren der Feldartillerie- 
nund der Fußartillerie= 
Schießschule, dem Kom- 
mandeur der Luftschiffer- 
Abtheilung, 
der Versuchs-Kompagnie 
der Artillerie-Prüfungs= 
Kommission, sowie den 
Kommandeuren der Land- 
wehrbezirke und den Vor- 
dem Chef 
ständen der Korps-Be- 
kleidungsämter. 
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
3. 
bei Pfändung 
A. des Diensteinkommens 
der ihnen unterstellten, Gehalt em- 
pfangenden Offiziere und Beaniten 
einschließlich der aggregirten Offiziere; 
jedoch mit Ausnahme der Offiziere 
bei den Pionier-Bataillonen und der 
à la suite der Truppentheile stehen- 
den Offiziere. 
die Sanitäts-Offiziere (Militärärzte) inbegriffen. 
4. 
Bemerkungen. 
Bei Pfändung des Dienst- 
einkommens der bei den 
Pionier-Bataillonen be- 
findlichen Offiziere hat die 
Zustellung an das Kriegs- 
ministerium (siehe A. III.) 
zu erfolgen, ebenso in Be- 
treff der à la suite der 
Truppentheile stehenden 
Offiziere, soweit die Be- 
treffenden nicht unter A II. 
gehören. 
) Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere"
	        
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