Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
  
1. 2. 3. 4. 
2 d wem? bei Pfändung Bemerkungen. 
9.1 der Beamten ver Garnison-Verwal= 
1 « ungen, 
10. der Militär-Baubeamten, 
11. der Beamten der Garnison-Lazarethe, 
12. der Beamten der Korpszahlungsstelle 
% des XIV. Armeekorps, 
13. der Lehrer bei den Garnisonschulen. 
III.] Dem Kriegsministerium. sämmtlicher übrigen unter den Num- 
Dem Departement für 
das Invalidenwesen im 
Kriegsministerium. 
  
Dem Departement für 
das Invalidenwesen im 
Kriegsministerium. 
mern A. I. und II. nicht inbegriffenen 
Ofiziere und Beamten der Militär- 
verwaltung. 
. der penston und des sonstigen aus 
3 Militärfondsfließenden kinkommens 
1. der sämmtlichen mit Pension zur Dis- 
I position gestellten Offiziere und Militär- 
Beamten, 
2. der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt 
oder Wartegeld gesetzten Offiziere und 
Beamten der Militärverwaltung, 
3. der sämmtlichen mit Pension gänzlich 
verabschiedeten Offiziere und Beamten 
der Militärverwaltung. 
I 
C. des aus Militärfonds fließenden 
Einkommens (Wittwenpension, Witt- 
wengeld, Waisengeld, Unfallrenten, 
1 gesetzliche Beihülfen) « 
der Hinterbliebenen von Personen des 
Soldatenstandes und von Beamten 
d.-Militärverwaltung.
	        
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